Heizgeräte für Pellets oder Hackgut

Die Errichtung von Heizgeräten für Pellets oder Hackgut zur Erzeugung von Nutzwärme (Raumwärme, Warmwasser) in der Stadt Salzburg ist baubewilligungs- bzw mitteilungspflichtig.

Das Inverkehrbringen, der Betrieb und die Überprüfung von Heizungsanlagen sind geregelt in der Heizungsanlagen-Verordnung 2010.

Heizgeräte, die mehr als drei Wohneinheiten mit Nutzwärme versorgen, sollen aus Gründen der Luftreinhaltung und Energieeffizienz mit Rauchgaskondensation und Staubfilter, der den Anforderungen nach VDI 3670 entspricht, ausgerüstet werden.

Im Salzburger Altstadtschutzgebiet (Schutzzone I und II) gelten die Spezialbestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 und wird eine rechtzeitige Abklärung vor Errichtung von technischen Anlagen dringend empfohlen. Ein Mitteilungsverfahren im Sinne von § 3a BauPolG ist im Altstadtschutzgebiet nicht zulässig, weil auch die Belange der Altstadterhaltung mit der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung abzuklären sind.