Quelle: Gustav Helpferer

Betriebsanlagen

Betriebsanlageverfahren

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind Gesudheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt zu gefährden. 

Die Hauptaufgabe der Behörde im Betriebsanlagenverfahren bezieht sich darauf, einen „Ausgleich“ zwischen den Interessen des Betriebsanlageninhabers und jenen der Allgemeinheit (öffentliche Interessen, Nachbarschaftsschutz, Umweltstandards etc.) zu
bewirken.

Zweck des Verfahrens ist es daher, den Inhaber anzuhalten, anlagenspezifische Emissionen durch Auflagen weitgehendst zu vermeiden, wobei im Gegenzug Rechtssicherheit für den Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage geschaffen werden soll.

Auch Änderungen einer Betriebsanlage (wie Zu- und Umbauten, Erweiterungen, Maschinenaustausch etc.) sind der Behörde anzuzeigen bzw. bedürfen einer Genehmigung.

Wird eine Neuerrichtung oder eine (genehmigungs- bzw. anzeigepflichtige) Änderung durch den Betriebsanlageninhaber nicht einem entsprechenden Verfahren unterzogen, so hat die Behörde neben der Einleitung eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens auch sämtliche notwendigen Maßnahmen (wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder sogar die Schließung des gesamten Betriebes) zu verfügen.

Weitere Bewilligungen / Genehmigungen:

Neben der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung sind eventuell auch noch weitere Bewilligungen bzw. Genehmigungen nach landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich. 
Wasserrechtliche, nach dem Betriebsanlagenrecht zu beurteilende Maßnahmen:
Im Rahmen von Verfahren, welche nach dem Betriebsanlagenrecht (GewO) abzuhandeln sind, sind auch nach den Bestimmungen des § 356b GewO wasserrechtliche Belange zu beurteilen. Diese sind taxativ aufgezählt und beziehen sich nach der derzeitigen gültigen Rechtslage auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

  • Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
  • Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
  • Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten  Abwässer;
  • Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt  wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
  • Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);
  • Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.
  • Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).

    Erst nach vollständigem Vorliegen des Projektes kann beurteilt werden, in welchen Bereichen gesondert anzusuchen ist bzw. ob die Genehmigung im Rahmen des betriebsanlagenrechtlichen Verfahrens miterteilt werden kann.
    Der Leitfaden zum Betreibsanlageverfahren bündelt alle Informationen für (zukünftige) Betriebsanlageninhaber als auch sonstige Parteien oder Beteiligte (Nachbarn).

    Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Auftragsverfahren)

    Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen, dass es sich um Anlagen im Sinne des § 359b GewO 1994 handelt, so ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen.
    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

    • die Betriebsfläche nicht mehr als 800 m² beträgt,
    • die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und
    • Geräte 300 kW nicht übersteigt und
    • auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 leg.cit. vermieden werden

    Im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist grundsätzlich die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung und damit auch die Einbeziehung der Nachbarn als Parteien nicht vorgesehen.
    Die Behörde hat das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und in unmittelbar benachbarten Häusern (bzw. durch persönliche Verständigung der Nachbarn) ua. mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Nachbarn innerhalb eines bestimmten Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können.
    Nachbarn haben aber im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung.

    Wichtiges zum Arbeitnehmerschutz

    Im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens prüft die Behörde insbesondere auch Bestimmungen bzw. die Belange des Arbeitnehmerschutzes, wobei die Genehmigung der Betriebsanlage an entsprechende Auflagen geknüpft werden kann.
    Es wird daher empfohlen, vor Erstellung der Projektunterlagen mit dem Arbeitsinspektorat für den 10. Aufsichtsbezirk, Auerspergstraße 69, 5020 Salzburg, Kontakt aufzunehmen.

    Kontakt Arbeitnehmerschutz
    Arbeitsinspektorat Salzburg
    Adresse: Auersperstraße 69, 5020 Salzburg
    Tel: +43-662-886686-0
    E-Mail: salzburg@arbeitsinspektion.gv.at