Quelle: Johannes Killer

Naturschutz

Eine kleine Blaumeise auf einem Ast
Artenschutz ist ein wichtiges Naturschutzthema

Die Stadt Salzburg nimmt aufgrund ihrer Lage an der Grenze zwischen den Alpen und dem Alpenvorland eine besondere Stellung im Landschaftsraum ein. Die Landschaft der Stadt ist geprägt von landwirtschaftlich genutzten Flächen, Auwald- und Moorresten sowie den Stadtbergen mit ihren teilweise schroffen Felsabhängen. Kulturlandschaftlich bedeutsam sind die weitläufigen Grünräume und deren alte Alleen. Während in den letzten Jahrzehnten die Ausweisung von Schutzgebieten und die Bewahrung der Landschaft im Vordergrund standen, ist heute der Erhalt und Förderung von ökologisch wertvollen Biotopen und deren Pflanzen- und Tierwelt ein wichtiges Anliegen.

Zu den vielfältigen Aufgaben des Fachbereiches Naturschutz zählt:

  • Die Durchführung naturschutzrechtlicher Verfahren für Eingriffe in Schutzgebiete
  • Der Vollzug der Salzburger Baumschutzverordnung 1992
  • Die Beratung zu naturschutzfachlichen Themen
  • Die Umsetzung des städtischen Ökoprogramms „Artenschutz-Biotopschutz-Ressourcenschutz“
  • Das Schutzgebietsmanagement

Neben der behördlichen Tätigkeit werden auch verschiedene Sonderprojekte wie z.B. die Glanrestrukturierung, die Wiederherstellung der alten Schmederer Weiher, die Pflege des Steppenhanges am Rainberg, die amphibiengerechte Eintiefung verlandeter Teile des Leopoldskroner Weihers oder die Moorsanierung des Samer Mösls entwickelt und betreut.

Naturschutzrechtliche Verfahren

Gemäß Salzburger Naturschutzgesetz 1999 ist für Eingriffe (wie z.B. Pools, Gartenzäune, Parkplätze, Straßen, Wege, Terrassen, Gebäude Neu- und Umbau, Aufschüttungen etc.) in geschützte Gebiete, das sind  Landschaftsschutzgebiete,  geschützte Landschaftsteile, Biotope (etwa Fließgewässer, Moorwiesen und Trockenrasen) und im Bereich von Naturdenkmälern eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. In Landschaftsschutzgebieten gilt dabei  die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV).
Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet dürfen vor Rechtskraft einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht begonnen werden.
Über Ansuchen des Bauwerbers mit Zustimmung des Grundeigentümers wird nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 geprüft, ob durch das Bauvorhaben der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt und der Schutzzweck des Gebietes beeinträchtigt werden.