Luft-Wärmepumpe/Klimaanlage für die Konditionierung von Gebäuden

Die Errichtung von Klimaanlagen mit mehr als 1,5 kg Kältemittelfüllmenge und Luftwärmepumpen in der Stadt Salzburg ist baubewilligungs- bzw mitteilungspflichtig.

Luftwärmepumpen sind gemäß §3a Abs 2 BauPolG einem Mitteilungsverfahren nur zugänglich, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht an der nachbarlichen Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als "Reine Wohngebiete" ausgewiesen sind, reduziert sich der Nacht-Grenzwert auf 30 dB(A).

Neben der bautechnischen und baurechtlichen Beurteilung der geplanten Situierung der Außeneinheit ist auch eine schalltechnische Beurteilung durchzuführen.

Die schalltechnische Beurteilung hat an den nachbarlichen Grundstücksgrenzen unter Berücksichtigung der zugehörigen Flächenwidmungskategorien zu erfolgen.

Im Salzburger Altstadtschutzgebiet (Schutzzone I und II) gelten die Spezialbestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 und wird eine rechtzeitige Abklärung vor Errichtung von technischen Anlagen dringend empfohlen. Ein Mitteilungsverfahren im Sinne von § 3a BauPolG ist im Altstadtschutzgebiet nicht zweckmäßig, weil auch die Belange der Altstadterhaltung mit der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung abzuklären sind.

Der Schallpegel an den nachbarlichen Grundstücksgrenzen darf grundsätzlich folgende A-bewertete Schallpegel nicht überschreiten:

  • Maximal 40 dB bei Tag (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr), 35 dB am Abend (19:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und 30 dB bei Nacht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Reine Wohngebiete (RW), Kleingartengebiete oder Erholungsgebiete ausgewiesen sind.
  • Maximal 45 dB bei Tag, 40 dB am Abend und 35 dB bei Nacht bei Standorten, die als Erweiterte Wohngebiete (EW) oder als Dorfgebiete (DG) ausgewiesen sind.
  • Maximal 50 dB bei Tag, 45 dB am Abend und 40 dB bei Nacht bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Kerngebiete (KG), Betriebsgebiete (BE), Gebiete für Beherbergungsbetriebe (BG), Sonderflächen Krankenhäuser (SF KH) oder Campingplätze ausgewiesen sind.
  • Maximal 55 dB bei Tag, 50 dB am Abend und 45 dB bei Nacht bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiete (GG) ausgewiesen sind.

In ruhiger Lage (z.B. in Innenhöfen, an schall- und verkehrsabgewandten Nachbargrundstücksgrenzen, an schallabgewandten Gebäudeteilen) dürfen die höchstzulässigen A-bewerteten Schallpegel von 40 dB bei Tag, 35 dB am Abend und 30 dB bei Nacht nicht überschritten werden.

Für den Altstadtbereich ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.