Turnhalle oder Klassenraum anmieten

Das Amt für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ist zuständig für die städtischen allgemeinbildenden Pflichtschulen:
Volksschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schule.
Mittels Antrag können Turnhallen bzw. Klassenräume der städtischen Pflichtschulen angemietet werden.
Als allgemeine Tarife gelten mit Stand 7/2023

  • für Schulräume (Klassenzimmer etc.): 12,38 Euro je Stunde
  • für Turnsäle: 30,98 Euro je Stunde für Erwachsene, 3,09 Euro je Stunde für Kinder 
  • einmalige Veranstaltungen mit Besuchereintritt: 123,89 Euro
  • für Veranstaltungen wohltätiger oder karitativer Art, politische Bildungs- und Sozialveranstaltungen einmaliger Art: 37,17 Euro
  • Lehrschwimmbecken Taxham Erwachsene pro Stunde 30,98, Kinder pro Stunde 15,49

Die Tarife werden jährlich dem "Verbraucherpreisindex 2005" angepasst.

In diesen Entgelten ist die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 20% enthalten.

Voraussetzungen

Die Einhaltung der Benützungsbedingungen für Schulräume an Schulen der Stadt Salzburg:
Schulräume (Klassenräume und sonstige Räumlichkeiten, Turn- und Sportstätten) in städtischen Pflichtschulen dürfen nur unter folgenden Bedingungen benützt werden. Im Falle ihrer Nichteinhaltung kann die Benützungsbewilligung umgehend widerrufen werden.
Die außerschulische Mitbenützung von Schulraum an städtischen Schulen bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch die MA 2/02 – Schulen und Kinderbetreuungs­einrich­tungen der Stadt Salzburg. Diese Genehmigung zur Benützung von Schulräumen ist nicht übertragbar. Bei längerfristigen Benutzungen ist diese Genehmigung jedes Schuljahr zeitgerecht schriftlich zu verlängern.
Der im Zuge dieser Nutzungsgenehmigung genehmigte Raum darf nur im Sinne der behördlichen Nutzungsbewilligung (als Turnhalle, Klassenraum etc.) und nur insofern genutzt werden, als diese Nutzung nicht als bewilligungs- und anmeldepflichtige, öffentliche Veranstaltung in den Anwendungsbereich des Salzburger Veranstaltungsgesetz (LGBl 100/1997) fällt.
Als Veranstalter gilt der/die Antragsteller/in i.S. des o.a. Gesetzes, und ist im Anlassfall um eine veranstaltungsbehördliche Genehmigung der Nutzung als öffentliche Veranstaltung anzusuchen.

  • Eine Benützung ist nur zu Schulzeiten möglich. Ausgenommen sind Ferienzeiten, Feiertage, Wochenenden, allgemein schulfrei erklärte sowie schulautonom festgelegte schulfreie Tage.
  • Es gelten die jeweilig durch Beschluss des Salzburger Gemeinderates Fest gesetzten Tarife für Schulraumbenützung.
    Die Verrechnung erfolgt 2x im Jahr durch die MA 2/02 – Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen:
    1. zum Jahreswechsel für die Monate September bis Dezember,
    2. am Ende des Schuljahres für die Monate Jänner bis Juli.
  • Die genehmigten Benützungszeiten stellen die Gesamtdauer der Benützung (ggf. inkl. Umziehen und Körperpflege), vom Betreten bis zum Verlassen des Schulgebäudes dar. Der Aufenthalt der Kursteilnehmer im Schulgebäude ist nur innerhalb der festgesetzten Zeiten und der zugewiesenen Räumlichkeiten gestattet.
  • Das Betreten des Schulgebäudes durch Kursteilnehmer ist nur bei Anwesenheit des/r der MA 2/02 – Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen im Zuge der Genehmigung genannten Kursleiters/in (Aufsichtsperson) zulässig.
  • Vor erstmaliger Benützung hat der/die Kursleiter*in oder sonstige Vertreter*in des Benützers mit dem Schulwart das Einvernehmen herzustellen.
  • Den Anweisungen des Schulwarts, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Hausordnung, ist unbedingt Folge zu leisten.
  • Die Benützungsberechtigten haften für alle durch ihr Verschulden verursachten Personen- oder Sachschäden und stellen die Stadtgemeinde Salzburg von allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos. Allfällige Vorkommnisse wie z.B. Unfälle, Beschädigungen, unverhältnismäßige Verunreinigungen sind umgehend dem zu Benützungszeiten telefonisch erreichbaren Schulwart oder am darauffolgenden Tag in der MA 2/02 – Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen zu melden.
  • Die Räumlichkeiten sind in demselben Zustand, in welchem sie übernommen werden, zu verlassen bzw. zu übergeben. Jedenfalls muss der Unterricht am nachfolgenden Tag ohne Beeinträchtigung begonnen werden können. Beim Verlassen der genützten Räumlichkeiten sind die Fenster zu schließen und nach der letzten Nutzung (21:30 Uhr) ist das Licht auszuschalten.
  • Die Räumlichkeiten dürfen nur sach- und ordnungsgemäß zum angesuchten Zweck benützt werden.
  • Die Kursleiter*innen (Aufsichtspersonen) sind verpflichtet, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der zur Benützung vorgesehenen Geräte und Einrichtungen zu überzeugen. Die Stadtgemeinde Salzburg übernimmt die Haftung bei Unfällen nur im Falle eines Verschuldens ihrer Organe. Sie haftet nicht für das von Vereinen oder Institutionen in Schulgebäuden eingestellte Mobiliar, Instrumente u.a., sowie für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Bekleidungsstücken und sonstigen Wertgegenständen. Das Einstellen von Einrichtungsgegenständen (Turngeräten, Kästen, Instrumenten u.a.) ist nur mit schriftlicher Zustim­mung der MA 2/02 – Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen erlaubt.
  • Untersagt ist vor allem:
    a) das Betreten von Klassenräumen und Turnsälen mit Straßenschuhen oder mit Turnschuhen, die auch als Straßenschuhe verwendet werden, bzw. mit Turnschuhen mit schwarzen (dunklen) Sohlen,
    b) das Rauchen im gesamten Schulgebäude,
    c) ungebührliches Verhalten und unnötiges Lärmen, auch außerhalb des Schulgebäudes,
    d) Parken am Schulgelände