Umwidmung von Reserverauchfängen (Notkamine) in reguläre Rauchfänge

Zwischen Juni 1981 und Juni 2016 war im Bundesland Salzburg die Errichtung von je einem Reserverauchfang pro Wohneinheit vorgeschrieben (§ 30 Abs 3 BauTG). Die Umwidmung von Reserverauchfängen in reguläre Rauchfänge ist unzulässig, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse, wie zB dichte Verbauung oder ungünstige Luftströmungsverhältnisse, eine gestörte Ausbreitung der Verbrennungsgase zu erwarten ist oder dadurch Ziele der Luftreinhaltung beeinträchtigt werden (§ 56 Abs 4 BauTG 2015).

Voraussetzungen für die Umwidmung:

  • Im Abstand von 25 m um die Kaminmündung darf sich kein Wohnraumfenster auf gleicher Höhe oder höher befinden (der Fenstersturz ist maßgebend).
  • Die Mündung des Reserverauchfanges muss höher als der First des eigenen Gebäudes und so situiert sein, dass eine Beeinträchtigung von Personen durch Abgase vermieden wird und einwandfreie Zugverhältnisse gewährleistet sind.
  • Die Anzahl der maximal zulässigen Rauchfänge für Stückholzfeuerungen ist beschränkt auf einen Fang pro 200 m² Bauplatzfläche. Die Dichte der Verbauung wird amtsseitig geprüft.

Erforderliche Unterlagen für die Umwidmung (alle in Papierform):

  • Baubewilligungsansuchen (Link zum Formular unten angeführt) (1-fach) 
  • Grundbuchsauszug nicht älter als 3-Monate (1-fach)
  • Lageplan 1:500 (3-fach)
  • Grundriss mit Kennzeichnung des umzuwidmenden Rauchfangs (3-fach)
  • Dachdraufsicht mit Kennzeichnung des umzuwidmenden Rauchfangs (3-fach)
  • Bei erforderlicher Kaminverlängerung – Ansichten (3-fach)

Nach Fertigstellung der Maßnahme:

  • Bauvollendungsanzeige (Link zum Formular unten angeführt)
  • Ein mängelfreier Kaminbefund des zuständigen öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrers über die vorschriftsmäßige Ausführung des betreffenden Rauchfanges

Hinweise:

  • Im Vorfeld zur Antragstellung ist zu klären, ob der (sichere) Betrieb eines Einzelofens in der Wohnung möglich ist. Dafür muss der Ofen mit ausreichend Verbrennungsluft versorgt werden und es dürfen keine ungünstigen Druckverhältnisse entstehen. Dichte Fenster und Türen, kontrollierte Wohnraumlüftungen oder der Betrieb von Dunstabzügen sind zu berücksichtigen.
  • Zivilrechtliche Abklärungen oder erforderliche Zustimmungen (zB nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002) sind separat einzuholen und werden nicht durch ein baubehördliches Verfahren abgedeckt.
  • Die unzulässige Benutzung von Reserverauchfängen wird mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft (§ 56 Abs 4 BauTG 2015).