Tierhaltung im Rahmen eine gewerblichen Tätigkeit

Bewilligungspflicht gem. § 31 Abs. 1 TSchG

Das Halten von Tieren in der Stadt Salzburg, das über die Haustierhaltung hinausgeht, ist in speziellen Fällen anzeigepflichtig, bzw. bewilligungspflichtig.

Für die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten(gem. § 31 TSchG und der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung) bedürfen Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen, Tierpensionen oder in Reit- und Fahrbetrieben halten, einer Bewilligung.

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung sind binnen vierzehn Tagen bei der Behörde einzubringen. Das Formular kann postalisch oder persönlich beim Amt für öffentliche Ordnung eingebracht werden.
Sollte der gegenständliche Antrag nicht rechtzeitig eingebracht werden, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen ist.