Behördengänge Wasserrechtliche Verfahren

Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentliches Interesses reinzuhalten und zu schützen.

Wasserentnahmen

Die über den Gemeingebrauch (§ 8 WRG) hinausgehende Nutzung an öffentlichen und privaten Gewässern unterliegt der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht.
§ 10 Abs. 1 WRG sieht vor dass der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. So bedürfen auch vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (wie Pumpversuche oder Grundwasserhaltungen) einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Wasserrechtliche relevante Sachverhalte

  • Wasserversorgung
  • Einwirkung auf Gewässer
  • Wärmepumpenanlage
  • Wasserbenutzung von Gewässern
  • Sanierung von Grundwasser
  • Wassergenossenschaft Aufsichtsbehörde
  • Gewässeraufsicht

Verfahrenstypen 

  • Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren
  • Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren
  • Das wasserrechtliche Löschungsverfahren
  • Das gewässerpolizeiliche Verfahren
  • Das wasserrechtliche Beschwerdeverfahren

Wasserrechtlicher Bewilligungen bedürfen:

  • Artesische Brunnen (Wasser tritt ohne technische Hilfsmittel zu Tage)
  • Besondere bauliche Herstellungen nach § 38 WRG (Wasserbau) 
  • Altlastensanierungen nach §§ 31, 138 WRG
  • Bachräumungen nach § 47 WRG (Instandhaltung der Gewässer)
  • Erdwärmepumpen nach § 31 c WRG (Wärmepumpenanlagen)
  • Kläranlagen nach § 32 WRG (Wassereinwirkung)
  • Kleinkraftwerke nach § 9 WRG (Wasserbenutzung) 
  • Öllagerungen in Wasserschutzgebieten nach § 34 WRG
  • Schutz und Regulierungswasserbauten nach § 41 WRG (Wasserschutzbauten)
  • Wasser-Wasser-Wärmepumpen nach §§ 10, 32 WRG (Wärmepumpenanlagen)
  • Wasserentnahmen nach § 10 WRG 1959 (Wasserentnahme)
  • Wassergenossenschaften nach § 73 WRG (Wassergenossenschaften)
  • Baustellengrundwasserhaltung nach § 32 WRG (Grundwasserhaltung, Fertigstellungsmeldung)
  • gewässerpolizeiliche Verfahren nach § 138 WRG (gewässerpolizeilicher Auftrag)
  • Erdwärmeanlagen in Form von Flachkollektoren (Wärmepumpenanlagen)

Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren

Parteien (grundsätzliche Regelung in §§ 102 und 12 WRG) des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sind etwa

  • der Antragsteller,
  • Personen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen,
  • Personen, deren Rechte sonst berührt werden,
  • Fischereiberechtigte im Rahmen des § 15 WRG und
  • das wasserwirtschaftliche Planungsorgan.

RIS: Wasserrechtsgesetz 1959
Die Parteien verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt (§ 42 Abs 1 AVG). Eine Partei hat jedoch nur Anspruch auf Wahrung der in ihrem Interesse im WRG erlassenen Schutznormen. Die Parteien sind daher nicht berufen, die von Amts wegen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des § 105 WRG geltend zu machen.

Die Unterscheidung zwischen Partei (§ 8 AVG)und sonstigen Beteiligten ist von weit reichender Bedeutung, weil der Partei im Verwaltungsverfahren eine unvergleichlich stärkere Rechtsstellung eingeräumt ist, als dem bloß Beteiligten.

Parteienrechte sind etwa, das Recht

  • auf Akteneinsicht,
  • auf Parteiengehör,
  • auf Verständigung von der mündlichen Verhandlung,
  • auf Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme,
  • auf Ablehnung eines nichtamtlichen Dolmetschers oder Sachverständigen,
  • auf Bescheidzustellung bzw. -verkündung,
  • auf Erhebung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln sowie
  • auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht.

Mündliche Verhandlung

Bei der mündlichen Verhandlung vor Ort erfolgt die Beweisaufnahme allfälliger mündlicher Stellungnahmen (Wahrung der Parteienrechte) oder vorher schriftlich eingebrachte Stellungnahmen werden zur Kenntnis gebracht. Des Weiteren erfolgt eine  Aufnahme der Sachverständigengutachten, Parteienanträge, Bescheidauflagen in die Verhandlungsschrift.
Durch einen Lokalaugenschein werden sonstige Sachverhalte nach Möglichkeit abgeklärt. Bei einem positiven Verhandlungsergebnis wird unter Vorgabe von Auflagen und Wahrung sonstiger betroffener Rechte nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens schriftlich ein Bescheid erlassen. Gemäß § 21 WRG sind Wasserbenutzungsrechte zu befristen. Wasserbenutzungsrechte werden im Wasserbuch ersichtlich gemacht, wodurch die Sicherstellung des Wasserbenutzungsrechtes bei einer möglichen Beeinträchtigung durch ein anderes Vorhaben gewahrt bleibt (mögliche Parteienstellung; § 12 WRG).
Sollte es sich herausstellen, dass im Zuge der Beweisaufnahme das Projekt nicht bewilligungsfähig ist, so wird ein negativer Bescheid erlassen.
Nach positiver rechtskräftiger Entscheidung kann mit der Umsetzung des Projektes, unter Berücksichtigung der Bescheidauflagen begonnen werden. Im Bescheid wird eine Baufertigstellungsfrist (§ 112 WRG) festgehalten, welche einzuhalten ist (siehe andernfalls wasserrechtliches Löschungsverfahren). Es kann jedoch vor Ablauf der Frist unter Angabe von Gründen um Baufristverlängerung angesucht werden, wodurch das grundsätzliche Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gehemmt wird und kein Löschungsverfahren einzuleiten ist.

Nach erfolgter, in der Regel durch den Konsenswerber, schriftlicher Fertigstellungsmeldung  wird das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren durchgeführt (siehe wasserrechtliches Überprüfungsverfahren).

Wasserrechtliche Löschungsverfahren

Nach § 27 Abs. 1 WRG erlöschen Wasserbenutzungsrechte insbesondere:

  • durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
  • durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;
  • durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
  • durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;
  • durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);
  • durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
  • durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
  • durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

Die Wasserrechtsbehörde hat im Zuge des Löschungsverfahren festzustellen, ob und inwieweit Löschungsvorkehrungen (§ 29 WRG) zu treffen sind. Im Löschungsbescheid wird unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist dem Wasserberechtigten aufgetragen seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendigen werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Mit dem Erlöschen fallen alle Rechte und Pflichten des Wasserberechtigten aus dem Titel des Wasserbenutzungsrechtes weg, Wasserbenutzungsrechte werden auch aus dem Wasserbuch gelöscht.

Wasserrechtliche, nach dem Betriebsanlagenrecht zu beurteilende Maßnahmen

Abgrenzung GewO / Wasserrechtsbehörde Zuständigkeit

Im Rahmen von Verfahren, welche nach dem Betriebsanlagenrecht (GewO) abzuhandeln sind, sind auch nach den Bestimmungen des § 356b GewO wasserrechtliche Belange zu beurteilen. Diese sind taxativ aufgezählt und beziehen sich nach der derzeitigen gültigen Rechtslage auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

  1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
  2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
  3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten  Abwässer;
  4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt  wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
  5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);
  6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.
  7. Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).

Um Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten wird darauf hingewiesen, dass bei der Projektseinreichung darauf zu achten ist, dass wasserrechtliche, nach dem Betriebsanlagenrecht zu beurteilende Maßnahmen beim Baurechtsamt (Betriebsanlagenbehörde) einzureichen sind und nicht bei der MA 01/01 – Amt für öffentliche Ordnung.