Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 353 Z 1 lit. c GewO 1994

Die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts ist in folgenden Fällen verpflichtend:

  • Wenn in der Betriebsanlage mehr als 20 Arbeitnehmer*innenbeschäftigt sind; das Abfallwirtschaftskonzept muss innerhalb von zwölf Monatennach Aufnahme der 21. Arbeitskraft vorliegen. Die Regelung gilt unabhängig von der Betriebsanlagengenehmigung
  • Bei Errichtung, Inbetriebnahme und bei einer wesentlichen Änderung von Anlagen wie beispielsweise bei einem Ansuchen um eine Betriebsanlagengenehmigung. Bei Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts im Rahmen des Ansuchens um eine Betriebsanlagengenehmigung ist es als Teil der Antragsunterlage dem Genehmigungsantrag beizulegen.

Überwachung von Behandlungsanlagen:
§ 62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen.

Benötigte Unterlagen:
Das einzureichende Abfallwirtschaftskonzept muss Folgendes enthalten:
allgemeine Angaben über Branche, Zweck und Anlagenteile, z.B.

  • Betreiber oder Betreiberin der Anlage (Firma, Name und Sitz des Unternehmens)
  • Angaben zu Betriebsstandorten und Anlagen – Auflistung sämtlicher Anlagenteile (z.B. Küche, Büros, Lager)
  • soweit vorhanden:
    Angabe der Identifikationsnummern (GLN) des Anlagenbetreibers oder der Anlagenbetreiberin und der Standorte gemäß AWG 2002
  • Zweck und Branche der Betriebsanlage

verfahrensbezogene Darstellung, z.B.

  • Erklärung der für die betriebliche Abfallwirtschaft relevanten Verfahren und Prozesse
  • Darstellung der Abhängigkeit der Abfallrückstandsmenge von der Menge, Art und Qualität der eingesetzten Stoffe

abfallrelevante Darstellung, z.B.

  • Beschreibung der anfallenden Abfälle inklusive Angabe der Art, Menge und Verbleib
  • Abfalllogistik

Zu Beachten:
Wenn das Abfallwirtschaftskonzept unvollständig ist, wird die zuständige Stelle die Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzepts mit Bescheid auftragen.
Das Abfallwirtschaftskonzept muss regelmäßig aktualisiert werden:

  • generell zumindest alle fünf Jahre
  • bei einer wesentlichen, abfallrelevanten Änderung der Anlage
  • bei nach der Gewerbeordnung genehmigten Betriebsanlagen:
    im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung

Das Abfallwirtschaftskonzept muss auf Verlangen der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

Die Rechtsgrundlagen für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes sind in folgenden Rechtsquellen enthalten:

  • Abfallwirtschaftsgesetz § 10, § 39
  • Gewerbeordnung § 81 Abs. 4, § 353 Z 1 lit. c sowie § 376 Z 11 Abs. 3
  • Mineralrohstoffgesetz § 119 Abs. 1 Z 4