Quelle: Griessl-Höllmüller

Nächtigungsstatistik

Tourismusstatistik

Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBI.Nr.111/2010 und der Tourismusstatistik-Verordnung 2002, idF. BGBl. II Nr. 24/2012 besteht für Betriebe und Privatpersonen, welche Gästeübernachtungen anbieten, Meldepflicht.

Es wird zwischen zwei Formularen unterschieden. Das F-B1/2 Formular dient zur monatlichen Meldung der Ankünfte und Übernachtungen und ist bis zum 5. des folgenden Monats an die Gemeinde/Magistrat zu übermitteln. Das F-B3 Formular dient zur Aufnahme in die bestehende Statistik-Datenbank und ist einmal im Jahr zu retounieren.

Dieser Bericht wird streng vertraulich behandelt und nur für statistische Zwecke verwendet.

Erläuterung "Richtiges ausfüllen des F-B1/2 Formulars":

1. Was ist einzutragen?
Einzutragen sind die den Gästeblättern zu entnehmenden ANKÜNFTE und ÜBERNACHTUNGEN der Gäste.
In der jeweiligen Spalte "Ankünfte" (A) sind lediglich die neuangekommenen, nicht jedoch die aus dem
Vormonat verbliebenen Gäste einzutragen. In der jeweiligen Spalte "Übernachtungen" (Ü) hingegen sind die
Nächtigungen aller Gäste zu zählen. Jeder Gast wird daher so oft gezählt als er im Monat Nächtigungen aufweist.


2. Was sind Gäste?
Gäste sind Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht
länger als zwölf Monate nächtigen.


3. Herkunftsland
Als Herkunftsland gilt das Land des Haupwohnsitzes und nicht die Staatsangehörigkeit.


4. Nicht kategorisierte Betriebe
Nicht-kategorisierte Betriebe werden nach eigener Einschätzung klassifiziert.