Fremdenrecht und örtliche Sicherheit

Fremdenrechtsbehörde

Niederlassung & Aufenthalt

Die Aufenthaltsbescheinigung ist beim Amt für Öffentliche Ordnung - Fremdenrechtsbehörde zu beantragen. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Aufenthalte bis zu sechs Monaten richten sich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes FPG.

Für allgemeine Fragen zu Einreise und Visa in Österreich (Visa – geplanter Aufenthalt bis sechs Monate) können Sie sich an die Hotlinedes Bundesministeriums für Inneres unter +43 1-53126-3557 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr wenden.

Anmeldebescheinigung - 'Bescheinigung des Daueraufenthalts'

EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen, die unionsrechtlich zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts auf Antrag eine 'Anmeldebescheinigung'.
Ein entsprechender Antrag ist binnen vier Monaten nach der Einreise in Österreich zu stellen.
EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag eine 'Bescheinigung des Daueraufenthalts' auszustellen.
Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts für Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft - Antrag über die:

Studierende aus Drittstaaten

Für ausländische Studierende aus Nicht-EU-Staaten gelten besondere Inskriptionsfristen, bis zu den Terminen alle für die Zulassung zum Studium erforderlichen Unterlagen an der Universität eingelangt sein müssen:
jeweils 1. August für Studienbeginn im Wintersemester und
1. Februar für das Sommersemester. 

Es ist eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ zu beantragen. Zuständige Behörde:
Der Erstantrag ist grundsätzlich vom Ausland aus zu stellen. Zuständig ist die/das österreichische Botschaft/Konsulat in dem Land in dem der Hauptwohnsitz ist:  Liste der österreichischen Vertretungsbehörden.
In der Stadt Salzburg ist der Antrag beim Amt für öffentliche Ordnung einzubringen.

Örtliche Sicherheit

  • Vollzug bzw. Kontrolle der geltenden Alkoholverbote im Rahmen von Schwerpunktaktionen
  • Kontrolle der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Konsums von alkoholischen Getränken
  • Vollzug der Campierverordnung
  • Vollzug des Salzburger Landessicherheitsgesetzes im Hinblick auf Prostitution (Straßenprostitution und Bordelle)
  • Organisation und Durchführung von Schwerpunktkontrollen