Ortspolizeiliche Verordnungen

Gemäß Artikel 118 Abs. 6 B-VG hat die Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbst-bestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
Beispiele sind das Hundeverbot auf Kinderspielplätzen, die Hundekotbeseitigung, das Verbot von lärmerregenden Gartengeräten (z.B. Rasenmäher etc.) etc.
Eine ortspolizeiliche Verordnung muss gesetzeskonform kundgemacht werden, damit sie rechtsgültig wird z.B. Veröffentlichung im Amtsblatt, Aushang an der Amtstafel, Medien.
Der Vollzug erfolgt durch Organe der Gemeinde.

Eine Durchführungsverordnung regelt die konkrete Anwendung eines Gesetzes. Beispiele dafür wären das Alkoholverbot in bestimmten Bereichen einer Gemeinde sowie das Bettelverbot. Diese Durchführungsverordnungen beruhen auf dem Salzburger Landes-Sicherheitsgesetz.
Das Gesetz erlaubt den Erlass einer derartigen Durchführungsverordnung.
Die Verordnung muss ebenso kundgemacht werden, damit sie rechtsgültig wird z.B. Amtsblatt, Amtstafel, Medien.
Der Vollzug erfolgt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei).