Parkzonen: Ausnahmegenehmigung für Unternehmer:innen

In Teilen Salzburgs sind flächendeckende Kurzparkzonen eingerichtet.
In diesen Zonen dürfen Kraftfahrzeuge nur für eine beschränkte Zeit (maximal 180 Minuten) und in manchen Zonen gegen Entrichtung einer Parkgebühr abgestellt werden.

Berechtigt sind

Unternehmer:innen, die in einem Kurzparkzonengebiet (Blaue Zone) einen Betriebsstandort haben, können eine (standortbezogen) Ausnahmebewilligung beantragen.

Standortbezogene Ausnahme
Der Betrieb muss sich innerhalb des Kurzparkzonengebietes befinden. Der Antragsteller*in wird ein Kurzparkzonengebiet in der Nähe seines/Ihres Betriebsstandortes zugewiesen.

Gesetzliche Voraussetzungen

  • erhebliches persönliches Interesse oder
  • ein erhebliches wirtschaftliches Interesse nachweist oder 
  • wenn sich die dem/der AntragstellerIn gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und
  • weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Voraussetzung für eine „standortbezogene“ Ausnahmebewilligung:

  • Beim Zielobjekt bzw. in dessen Nahbereich steht kein privater oder betriebseigener Parkplatz (Garage, Innenhof etc.) zur Verfügung (Eigentum, Miete, Pacht etc.);
  • Im Umkreis von ca. 10 bis 15 Minuten Fußweg steht vom Betriebsstandort keine andere Parkmöglichkeit (öffentliche oder private, gebührenpflichtige oder gebührenfreie Parkgarage bzw. Parkplatz) zum dauerhaften Parken zur Verfügung;

Hinweis

Die allgemeine Parkraumnot sowie die ortsübliche Höhe der Garagenmiete begründen schlechthin kein erhebliches wirtschaftliches Interesse (VwGH 20.03.1987, Slg 12425/A).

  • Mit der höchsterlaubten Parkdauer von drei Stunden wird zwischen den einzelnen „Arbeitsfahrten“ in der Regel nicht das Auslangen gefunden;
  • Sonstige Umstände (besondere Dringlichkeit), welche sich aus der Art des Betriebes ergeben: z.B.
  • Müssen Reaktionen auf Kundenwünsche unvorhergesehen zu den unterschiedlichsten Zeiten erfolgen?
  • Ist bei der Ausübung der Tätigkeit eine Terminplanung möglich?
  • Nachweis über den erheblichen Warentransport für das Kraftfahrzeug am Betriebsstandort (Rechnungen, Lieferscheine, Serviceverträge, Fahrtenbuch usw.);
  • Das Kraftfahrzeug wird in Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit regelmäßig zum Warentransport verwendet oder zum Transport von Werkzeugen und Geräten im Servicedienst benötigt;
  • Größe des Betriebes (Lagerräume, Fläche der Werkstätten etc.);
  • Wie sind die Betriebsöffnungszeiten
  •  Kfz muss auf den Standort des Betriebes zugelassen sein.
  • Das Fahrzeug muss als Firmenfahrzeug erkennbar sein („gebrandetes Fahrzeug“)

Die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfolgt grundsätzlich für höchstens zwei Jahre.

Parken auf Landesstraßen

In den einzelnen Bewohnerparkzonen kann auf Antrag hin auf Gemeindestraßen der jeweiligen Zone in der Landeshauptstadt Salzburg geparkt werden. 
Zusätzlich kann für die Bewohnerparkzonen C, E (14,15,16,17,28), 21 und 25L (GL) auch um eine Parkbewilligung für die Landesstraßen der jeweiligen Zone angesucht werden.

Es handelt sich dabei um folgende Landesstraßen: 

Zone C: Gaisbergstraße auf Höhe Objekt Nr. 7, im Bereich der Parkbucht beim Borromäum
Zone E: Elisabethstraße und Itzlinger Hauptstraße
Zone 21: Nonntaler Hauptstraße zw. Erzabt-Klotz-Straße und Hofhaymer Allee
Zone 25 (GL): Innsbrucker Bundesstraße zw. dem Objekt Nr. 10 und der Böhm-Ermolli-Straße

Durch das Parken auf Gemeinde - UND Landesstraßen erhöhen sich die Kosten lt. Kosten/Gebührenerläuterung

Kosten/Gebühren

Bundesabgabe:

  • 14,30 Euro für den Antrag  zum Parken auf Gemeindestraßen ODER Landesstraßen
  • 28,60 Euro für den Antrag  zum Parken auf Gemeinde- UND Landesstraßen
  • 3,90 Euro für jede zusammengehörige Beilage

Verwaltungsabgabe:

  • 86 Euro  zum Parken auf Gemeindestraßen ODER nur auf Landesstraßen der entsprechenden Bewohnerparkzone
  • 172 Euro zum Parken auf Gemeindestraßen UND Landesstraßen

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsschein in Kopie; 
  • Standortnachweis (z.B. Gewerbeschein oder Gleichwertiges) in Kopie; 
  • Sonstige Nachweise (Fahrtenbuch, Lieferscheine, Serviceverträge zur Glaubhaftmachung des Ausnahmebedarfs etc.) in Kopie.

Kurzparkzonenbereiche der Bewohnerparkzone