Quelle: Johannes Killer

Wassergenossenschaft

Zielsetzung

Sie bestehen zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen.

Was versteht man unter wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzung?

  • Schutz gegen Wasserschäden
  • Regulierung von Gewässern
  • Regelung des Abflusses eines Gewässers 
  • Schutz vor Wildbächen und Lawinen 
  • Instandhaltung und Räumung von Gerinnen einschließlich deren Ufer 
  • Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser 
  • Be- und Entwässerung 
  • Regelung des Grundwasserhaushaltes 
  • Beseitigung und Reinigung von Abwässern
  • Reinhaltung von Gewässern 
  • Errichtung, Benutzung und Erhaltung von Anlagen zur Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft 
  • Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen

Bildung einer Wassergenossenschaft

  • durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten
    freiwillige Genossenschaft,
  • durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit Genossenschaft mit Beitrittszwang,   § 75 WRG,
  • durch Bescheid des Landeshauptmannes
    (Zwangsgenossenschaft, § 76 WRG. 

Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines der oben angeführten Punkte erlassenen Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Mindestens drei Beteiligte können im Rahmen einer Gründungsversammlung eine freie Vereinbarung über die Gründung einer Wassergenossenschaft treffen, wobei Gegenstand der Vereinbarung die Satzung der Wassergenossenschaft ist.
Bei dieser Gründungsversammlung sind von den Mitgliedern Beitrittserklärungen abzugeben, die Organe der Genossenschaft zu wählen sowie der Inhalt der Satzung zu beschließen.
Die Beitrittserklärungen sind von allen Eigentümern einer in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaft zu unterzeichnen.
Über diese Gründungsversammlung ist ein Protokoll anzulegen und von allen zu unterschreiben.
Die Satzung regelt die Tätigkeit der Genossenschaft und hat Bestimmungen zu enthalten über:

  • den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
  • Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,
  • die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
  • die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
  • die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlussfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
  • die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,
  • jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlussfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
  • den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,
  • die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
  • die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung ihres Vermögens,
  • sonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen.  

Mit dem Protokoll der Gründungsversammlung, den Beitrittserklärungen sowie eines Satzungsentwurfes ist bei der Behörde um Anerkennung der Genossenschaft und Genehmigung der Satzung anzusuchen.
Die Behörde anerkennt die Genossenschaft mit Bescheid. Nach bescheidmäßiger Anerkennung ist die Genossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen  Rechtes und ist somit selbständiger Träger von Rechten und Pflichten.
Zuständig ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, wo die Genossenschaft ihren Sitz hat (Bezirkshauptmannschaften, Magistrate der Städte mit eigenem Statut) mit folgenden Aufgaben:

  • Anerkennung der Genossenschaft ( § 74 WRG) – Ausnahme Bildung von Zwangsgenossenschaften (§ 76 WRG)
  • Aufsicht über die Tätigkeit der Genossenschaft ( § 85 WRG)
  • Entscheidung über Streitfälle in der Genossenschaft, wenn eine Beilegung in Anwendung der in der Satzung enthaltenen Regeln über die Schlichtung trotz Schlichtungsversuch nicht möglich war (§ 77 Abs. 3 lit. i WRG)
  • Ausspruch der Auflösung einer Wassergenossenschaft ( § 83 WRG)

Trinkwasser im Bundesland Salzburg

Die Versorgung mit Trinkwasser wird im Bundesland Salzburg durch 76 Gemeinden und 549 Wassergenossenschaften sowie 10 private Wasserversorger (darunter aber auch so große wie die Salzburg AG) wahrgenommen.
Die einwandfreie Qualität wird pro Jahr durch mindestens rund 7000 – gesetzlich verpflichtete - Untersuchungen und Wasseranalysen bei den Wasserspendern (Brunnen und Quellen) und im Verteilungsnetz dokumentiert.