Nachsicht vom Gewerbeausschluss
Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn
- sie von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen §§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und - die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.
Rechtsträger/innen sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2 GewO 1994) ausgeschlossen, wenn:
- das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und
- der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl.Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als € 726,-- oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind.
Diese Bestimmungen gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
- Voraussetzungen
Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des/der Rechtsträgers/in erwartet werden kann, dass er/sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
- benötigte Unterlagen
Bitte schicken Sie keine Originaldokumente per Post, diese werden nicht retourniert.
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
- Nachweis (Meldeschein) des Wohnsitzes
- Strafregisterbescheinigung
- Konkursedikt, Beschlüsse des Konkursgerichtes
- Unbedenklichkeitsbestätigungen (Finanzamt, Gebietskrankenkasse, Sozialversicherung)
- Zahlungsbestätigungen
- Einkommens- und Vermögensnachweise
- ev. Gerichtsurteile
- zu beachten
Von der Behörde werden bei den zuständigen Stellen über die getätigten Angaben Auskünfte eingeholt.
Formulare
Nachsicht vom Gewerbeausschluss - Natürliche Person - Downloadformular
Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994Nachsicht vom Gewerbeausschluss - Rechtsträger - Downloadformular
Gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994Erklärung über Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen - Downloadformular
Gemäß § 13 Abs. 2, 3, 5 oder 7 GewO 1994 in der Fassung der GewONovelle 2002, BGBl. I Nr. 111/2002
Noch Fragen?
- Gewerbebehörde
- Simone ErdeiBuchstaben B, C, M, I, J, O, W
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