Prüfung der Gebarung der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches. Der Prüfung des KA unterliegen auch jene Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mind. 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist.
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