Sozialunterstützung, vormals Mindestsicherung
Erstinformation - Erstantragstellung - Terminvereinbarung:
ACHTUNG: Mindestsicherung geht – Sozialunterstützung kommt!
Bisher war in Salzburg das Mindestsicherungsgesetz anwendbar.
Aufgrund des mit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes des Bundes musste das Land Salzburg seine Gesetzeslage anpassen und hat deshalb das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz erlassen.
Das neue Gesetz tritt am 1.1.2021 in Kraft – aus Bedarfsorientierter Mindestsicherung wird somit Sozialunterstützung.
Bedarfsorientierte Mindestsicherung - Sozialunterstützung
Die BMS ist eine Unterstützung für Menschen, die in finanzielle Not geraten sind und ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln (Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen), durch familiäre Unterhaltsleistungen oder sonstige Leistungen von Dritten abdecken können.
Aufgaben und Ziele sind die
- Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und die
- Förderung von Einstieg und Rückkehr ins Arbeitsleben
Die BMS umfasst monatliche Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf.
Nicht krankenversicherte Bezieher*innen der BMS werden in die gesetzliche Krankenversicherung eingebunden und erhalten eine eigene E-Card.
Voraussetzungen
Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Jeder Antrag zieht ein behördliches Ermittlungsverfahren nach sich, das mit einer individuellen Entscheidung endet. Anspruchsberechtigt sind Personen, die
- ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind
Zu einem dauerhaften Aufenthalt im Inland sind berechtigt:
- österreichische Staatsbürger*innen
- Personen aus EWR-Staaten, der Schweiz und deren Angehörige sowie sonstige Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter bestimmten Voraussetzungen
- asylberechtige Personen
Die Unterstützung ist arbeitsabhängig - Mitwirkungspflicht: Jede / jeder Arbeitsfähige muss im Rahmen seiner Möglichkeiten seine Arbeitskraft einsetzen und so an seiner Existenzsicherung mitwirken.
Antragstellung der BMS bis 31.12.2020
Für Einwohner*innen in der Stadt Salzburg
Zuständigkeit: Sozialamt des Magistrates Salzburg
1. Per Online-Formular, samt Anhang aller notwendigen Unterlagen
2. Per Post, an die Magistratsabteilung 3/01 – Sozialamt; Saint-Julien-Straße 20, 5024 Salzburg
3. Per Fax: 0662/8072-3209
4. Eingescannt per email an sozialamt@stadt-salzburg.at
5. Persönlich abgeben im Sozialamt: Magistratsabteilung 3/01 – Sozialamt; Saint-Julien-Straße 20, 5024 Salzburg, 3. Stock – Amtspostkasten
Bei der elektronischen Übermittlung von Unterlagen bzw allen Anträgen / Formularen ist zu beachten:
- Die übermittelten Unterlagen müssen lesbar beim Sozialamt einlangen.
- Wenn Sie Bilder oder pdf-Dateien mitsenden, achten Sie bitte auf auf eine komprimierte Dateigröße – zu große Dateien überlasten das System (komprimieren Sie Bilder usw. auf z.B. mittlere Qualität)
- Keine Cloud-Speicherlösungen: Links zu cloud-Speicherlösungen können aus Sicherheitsgründen vom Sozialamt nicht geöffnet werden und werden somit auch nicht weiter verarbeitet.
- Teilen Sie dem Sozialamt für Rückfragen auch immer Ihre Telefonnummer mit.
Formulare für Bewohner*innen der Stadt Salzburg
- Änderungsmeldung für die MindestsicherungJegliche Änderung der Lebenssituation ist unverzüglich zu melden.
- Angebot für eine PensionsunterkunftPensionszimmervermieter können ein Angebot erstellen.
- Hilfe in besonderen LebenslagenIm Einzelfall und nach individueller Prüfung kann zur Behebung außergewöhnlicher Notsituationen eine Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt werden.
- Monatsnetzkarte für AlleinerziehendeAlleinerzieher*innen mit Anspruch auf Mindestsicherung erhalten vergünstigte StadtBus-Monatstickets für die Zone „S“ (Stadtgebiet, Lokalbahn bis Bergheim).
- Weitergewährung der Bedarfsorientieren MindestsicherungWenn die Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung enden und Ihre Lebensumstände haben sich nicht geändert, können Sie eine Weitergewährung beantragen.
- Zusatzleistungen für SonderbedarfEs können zusätzliche Leistungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß (Sonderbedarfe) gewährt werden, wenn die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Einzelfall aus besonderen Gründen...
- Mietanbot - Hilfe für die AnmietungMit einem Mietanbot des Vermieters können im Bedarfsfall Unterstützungen vor der Unterfertigung des Mietvertrages gewährt werden.