Quelle: Gustav Helpferer

Veterinärrecht

Geflügelpest

Schon seit mehreren Monaten grassiert im Norden Europas wieder die Geflügelpest (Vogelgrippe) insbesondere bei Wildvögeln, aber auch in Hausgeflügelbeständen. Durch das Auftreten eines Falles in Passau hat sich die Gefahrensituation für Österreich weiter verschärft. Daher wurden vom Bundesministerium für Gesundheit in Übereinstimmung mit den Ländern Risikogebiete mit verschärften Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die Geflügelpest ergriffen.
Es wurden im Land Salzburg die Stadt Salzburg, die Gemeinden im Norden und Westen des Flachgaues, also entlang der Salzach, den großen Mooren und Feuchtgebieten und dem Dreiseengebiet zu Risikozonen erklärt.

Verhinderung und Tilgung von Tierseuchen

Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Tierseuchen. Bekämpfung von Tierseuchen.
Seuchenverdächtig sind Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen.
Ansteckungsverdächtig sind Tiere, bei denen sonst anzunehmen ist, dass sie als Träger von Keimen einer Tierseuche anzusehen sind und diese weiterverbreiten können.
Ziel dieses Gesetzes ist die Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen in das Bundesgebiet und die Verhinderung der Weiterverbreitung und die Tilgung von Tierseuchen.

Vogelgrippe - Geflügelpest

Vogelgrippe oder Geflügelpest ist die Bezeichnung für eine Viruserkrankung von Vögeln.
Die Geflügelpest ist vor allem bei Hühnern und Puten äußerst ansteckend, führt aber auch bei Wassergeflügel zu schweren Verlusten. Um auch eine Infektion des Menschen mit Krankheiten, die von Heimtieren auf den Menschen übertragen werden können, zu vermeiden, empfehlen sich in erster Linie allgemeine Hygienemaßnahmen.

Krankheitserreger werden vom infizierten Tier vor allem mit Kot, Harn, Tröpfchen beim Niesen etc. bzw. Speichel und Ausfluss  aus dem Mund-Nasenbereich ausgeschieden und direkt oder indirekt auf andere Tiere oder den Menschen übertragen. Die Reinigung der Katzenkisten, aber auch der übrigen Heimtiere, sollte nur mit durch Einmalhandschuhen oder ähnlichem geschützten Händen vorgenommen werden. Beim Wechseln der Einstreu sollte Staubentwicklung möglichst vermieden werden! Käfige und Kisten gehören nicht in den Wohnbereich!
Hände waschen!
Engen Kontakt mit erkrankten Haustieren grundsätzlich meiden und eine Tierärzt*in aufsuchen!
Streunerkatzen nicht ins Haus lassen!
Verendete Katzen und Vögel nicht mit bloßen Händen berühren!

Tierschutz - Tiertransport

Vier Personen halten einen Laster an um eine Tiertransportkontrolle durchzufuehren
Tiertransportkontrolle

Ziel dieser Tiertransport-Gesetze ist die Verringerung des Leids transportierter Tiere. Stichprobenartige Kontrollen der Tiertransporte und konsequente Maßnahmen gegen Missstände werden durchgeführt, damit das Leid gewerblich transportierter Tiere verringert werden kann.
Gegen Missstände wird im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten konsequent vorgegangen.
Geprüft werden außerdem das Vorhandensein aller erforderlichen Unterlagen, die Betreuung der Tiere während des Transports und die ausreichende Einstreu im Transporter.
Genügend und richtige Einstreu ist ein wichtiges Indiz für einen tiergerechten sicheren Transport, denn ohne ausreichende Einstreu im Transporter rutschen die Tiere wie auf einer Eisplatte und verletzten sich schwer.
Auch die Kennzeichnung 'Transport lebender Tiere' darf keinesfalls fehlen.

Spezielle Tierhaltung

Anzeigepflicht für alle Tiere, außer den Haus- und Heimtieren.
Die Amurnatter Amira im Zoo Salzburg
Amurnatter

Gerne werden aus dem Urlaub unbedacht 'kleine Souvenirs' mitgenommen.
Aber ACHTUNG: die Haltung von Reptilien in privaten Haushalten unterliegt dem Tierschutzgesetz!
Es wird leider zu wenig bedacht, dass es sich bei Reptilien um Wildtiere handelt, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten.
Im Tierschutzgesetz ist eine Anzeigepflicht gem. § 25 Abs. 1 TSchG für die Haltung heimischer oder exotischer Tiere, wie z. B. Reptilien/Amphibien, Wildtiere, also aller Tiere außer den Haus- und Heimtieren, vorgesehen.
Das Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere ist im § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt.

Hasenpest breitet sich aus

Größte Vorsicht geboten

Die Infektionskrankheit kann vom erkrankten Hasen auf den Menschen übertragen werden und kann bei Nicht- oder verspäteter Behandlung zu sehr schweren Verläufen führen.
Der Kontakt zu verendeten oder offenkundig erkrankten Tieren ist unbedingt zu vermeiden, weil die Seuche durch kleine Wunden oder offene Stellen auch auf den Menschen übertragbar ist. Allerdings: eine Mensch-zu-Mensch Übertragung ist nicht bekannt!
Die geltende Leinen- bzw. Maulkorb-Pflicht für Hunde ist zu jederzeit dringend einzuhalten!
Gesichtete Kadaver sollten dem Stadtjäger Manuel Kapeller, Tel. 0662/8072-2837, bzw. außerhalb der Amtsstunden der Berufsfeuerwehr, gemeldet werden.
Nicht selber berühren! Dem verendetem Tier nicht zu nahe kommen!
2018 ist diese zum ersten Mal auch in der Stadt Salzburg aufgetreten.

Mitwirkung von Tieren bei Veranstaltungen

Ein Gepardenjunges im Zoo Salzburg.
Gepardenbaby

Das Halten von Tieren in der Stadt Salzburg, das über die Haustierhaltung hinausgeht, ist in speziellen Fällen anzeigepflichtig, bzw. bewilligungspflichtig.
Ansuchen um Bewilligung betreffend die Haltung und Mitwirkung von Tieren bei Veranstaltungen.
Bewilligungspflichtig gem. § 28 TSchG Tierschutzgesetz ist die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie bei Film- und Fernsehaufnahmen; die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung regelt die Verwendung von Tieren bei Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen.
Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
Bewilligungspflichtig gem. § 27 TSchG (sowie in der Tierschutz-Zirkusverordnung geregelt) ist die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen;

Tierhaltung als gewerblichen Tätigkeit

Ein gelber Affee im Zoo Salzburg
Tierhaltung bei der Mitwirkung von Veranstaltungen

Für die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (gem. § 31 TSchG und der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung) bedürfen Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen, Tierpensionen oder in Reit- und Fahrbetrieben halten, einer Bewilligung.
Gemäß § 26 TSchG und in der Zoo-Verordnung geregelt: Haltung von Tieren in Zoos
Gem. § 29 TSchG und in der Tierheim-Verordnung: das Betreiben eines Tierheimes (Tierheime sind nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtungen, einschließlich Tierasyl und Gnadenhof, die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet.