Volksbegehren
RÜCKTRITT BUNDESREGIERUNG
KEINE IMPFLICHT
RÜCKTRITT BUNDESREGIERUNG
"Der Nationalrat möge ehestmöglich durch einfaches Bundesgesetz gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XXVII. Gesetzgebungsperiode seine Auflösung beschließen. Hierdurch soll der Weg für die unverzügliche Abberufung der gesamten Bundesregierung und die Ernennung einer Expertenregierung bis zur Durchführung von Neuwahlen freigemacht werden."
KEINE IMPFPFLICHT
"Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Wahlfreiheit der medizinischen Behandlung. Der Bundesverfassungsgesetzgeber möge ein Gesetz beschließen, durch das es verboten wird, Menschen in Österreich einer generellen Impfpflicht zu unterwerfen und/ oder Menschen aufgrund ihres Impfstatus in der Öffentlichkeit, in der Arbeitswelt und/oder im Privatbereich zu diskriminieren. Diskriminierungen aufgrund des Impfstatus sollen in diesem Gesetz unter Strafe gestellt werden.“
Eintragung vor einer Eintragungsbehörde
In diesem Zeitraum können die Stimmberechtigten zu den nachfolgend festgesetzten Eintragungszeiten, in den Text der Volksbegehrens Einsicht nehmen und persönlich gegen Nachweis der Identität ihre Zustimmung zu den beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem Eintragungsformular erklären.
Die Volksbegehren werden über das Zentrale Wählerregister des Bundes durchgeführt. Das heißt, Sie können in jedes Eintragungslokal in Österreich gehen um dort für die Volksbegehren zu unterschreiben.
Öffnungszeiten der Eintragungslokale:
Montag, 20.6.2022: 8 bis 16 Uhr
Dienstag, 21.6.2022: 8 bis 16 Uhr
Mittwoch, 22.6.2022: 8 bis 16 Uhr
Donnerstag, 23.6.2022: 8 bis 20 Uhr
Freitag, 24.6.2022: 8 bis 16 Uhr
Samstag, 25.6.2022: 8 bis 12 Uhr
Sonntag, 26.6.2022: 8 bis 12 Uhr
Montag, 27.6.2022: 8 bis 20 Uhr
Online-Eintragung
Ab 20.6.2022 können Stimmberechtigte auch mittels elektronischer Signatur bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20 Uhr online die Eintragung für die Volksbegehren tätigen.
Nur eine Eintragung ist möglich
Personen, die für ein Volksbegehren bereits eine gültige Unterstützungserklärung im Zuge des Einleitungsantrages abgegeben haben (am Gemeindeamt/Magistrat oder online), können am Eintragungsverfahren nicht mehr teilnehmen, da ihre Unterstützungserklärung bereits für das Ergebnis des jeweiligen Volksbegehrens zählt.
Eintragungsberechtigung:
Eintragungsberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (27.6.2022) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und zum Stichtag (16.5.2022) in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist. D.h. Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in einer Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und mit Ablauf des letzten Tages des Eintragungszeitraums das 16. Lebensjahr vollendet haben. EU-Bürger/innen und sind nicht eintragungsberechtigt.Auslandsösterreicher/innen können via Handy-Signatur oder persönlich in einem Eintragungslokal unterschreiben.
Nachweis der Identität:
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Ausübung Ihres Stimmrechtes vor einer Eintragungsbehörde eine zur Feststellung Ihrer Identität geeignete Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung (z.B. Personalausweis, Pass, Führerschein, oder einen sonstigen amtlichen Lichtbildausweis) benötigen!
Eintragungslokale in der Stadt Salzburg:
In Salzburg können Sie in folgenden Eintragungslokalen je Volksbegehren eine Eintragung vornehmen:
Schloss Mirabell, Mirabellplatz 4
Einwohner- und Standesamt, Kieselgebäude, Saint-Julien-Straße 20, 4. Stock
Bewohnerservice Itzling & Elisabeth-Vorstadt, Reimsstraße 6
Bewohnerservice Aigen & Parsch, Aigner Straße 78
Wirtschaftshof Salzburg, Siezenheimer Straße 20
Bewohnerservice Salzburg-Süd, Hans-Webersdorfer-Straße 27
Wohnquartier Freiraum Gneis, Santnergasse 51a
Mobile Eintragungsbehörde:
Wenn Sie das Eintragungslokal infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit nicht aufsuchen können, kontaktieren Sie das Einwohner- und Standesamt unter 06628072-3521 betreffend des Besuchs durch eine mobile Eintragungsbehörde.