Wärmepumpanlagen

Anlagen zur Nutzung der Erdwärme und der Wärme der Gewässer, sind grundsätzlich wasserrechtlich bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig.

Welche Anlagen gibt es?
Erdwärmeanlagen in Form von Flachkollektoren
Sind nur dann wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wenn sie in besonders geschützten Gebieten (z.B. Wasserschutzgebiete) oder in geschlossenen Siedlungsräumen ohne Trinkwasserversorgung errichtet werden.
Erdwärmeanlagen in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden)
Sind wasserrechtlich bewilligungspflichtig; es ist allerdings grundsätzlich das Anzeigeverfahren nach § 114 WRG anzuwenden.

Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer
Dabei wird in einem „geschlossenen System" lediglich die Wärmeenergie des Wassers genutzt. Es ist das Anzeigeverfahren nach § 114 WRG anzuwenden;

Wasser-Wasser-Wärmepumpen
Dabei wird Wasser in der Regel aus dem Grundwasser entnommen, die Wasserwärme zu Heiz- bzw. auch Kühlzwecken genutzt und anschließend gekühlt/erwärmt wieder in der Regel dem Grundwasser durch Versickerung rückgeführt. Sind wasserrechtlich bewilligungspflichtig.