Wahlkarte beantragen
Allgemeines
Mit diesem Formular beantragen Sie die Ausstellung einer Wahlkarte für die Landtagswahl am 23.04.2023.
Nur Personen, die am Stichtag mit ihrem Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg gemeldet und dadurch wahlberechtigt sind, können einen Antrag stellen.
- Wahltag: 23. April 2023
- Stichtag: 19.1.2023
Häufige Fragen
- Wer hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte?
Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Sprengelwahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
- Ab wann und bis wann kann man eine Wahlkarte beantragen und bis wann wird eine Wahlkarte ausgestellt?
Eine Wahlkarte kann bereits jetzt wie folgt beantragt werden:
Persönlich und schriftlich bis drei Tage vor dem Wahltag, 16 Uhr (20.4.2023).Nach Vorliegen der Stimmzettel können Wahlkarten ausgestellt werden. Die Ausstellung der Wahlkarten ist damit voraussichtlich ab 24.3.2023 jeweils Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr möglich.
- Wie wird eine schriftlich beantragte Wahlkarte zugestellt?
Wahlkarten werden in einem Überkuvert per eingeschriebener Postzustellung übermittelt. Wahlkarten, die ins Ausland verschickt werden, werden mit gewöhnlicher Post – also nicht eingeschrieben – übermittelt.
- Wie sieht die Wahlkarte aus, was befindet sich darin und wie kann man mit einer Wahlkarte wählen?
Die Wahlkarte ist ein verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel, ein verschließbares weißes Wahlkuvert, die Aufstellung „Kandidaten der Landeswahlvorschläge“ und die „Information betreffend Stimmabgabe mittels Wahlkarte“.
- Briefwahlmöglichkeit
Auf der Wahlkarte finden Sie Anweisungen zur Ausübung der Briefwahl. Weiters ist der Wahlkarte ein Informationsblatt angeschlossen. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit zuwarten. Der ausgefüllte amtliche Stimmzettel ist dazu in das Wahlkuvert zu legen, das Wahlkuvert zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann muss durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich erklärt werden, dass der amtliche Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde der Stadt Salzburg zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis zu dem Zeitpunkt einlangt, zu dem das letzte Wahllokal geschlossen wird. Als rechtzeitig eingelangt gelten auch Wahlkarten, die bis zu diesem Zeitpunkt bei einer Sprengelwahlbehörde der Stadt Salzburg eingebracht werden. Später einlangende Wahlkarten können nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen werden.
- Kann man mit einer Wahlkarte auch im Wahllokal wählen?
Wählen mit Wahlkarte vor der Wahlbehörde ist grundsätzlich nur in der eigenen Gemeinde möglich. D. h. für wahlberechtigte Personen der Stadt Salzburg besteht nur die Möglichkeit in ein Sprengelwahllokal der Stadt Salzburg unter Vorlage eines Identitätsnachweises zu gehen und dort mit der Wahlkarte zu wählen. Beachten Sie, dass das nur möglich ist, solange Sie die Briefwahlhandlung noch nicht vorgenommen haben. Beachten Sie, dass Sie als wahlberechtigte Person der Stadt Salzburg mit Wahlkarte nicht in einer anderen Salzburger Gemeinde wählen können und diese auch nicht in einer anderen Gemeinde als Briefwahlkarte abgeben können.
- Welche Fehler führen zur Nichtigkeit bei der Abstimmung mittels Briefwahlkarte?
Bitte beachten Sie, dass die Wahlkarte vollständig ausgefüllt werden muss. Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn z.B.:
- die eidesstattliche Erklärung (Unterschrift) auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
- die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
- die Wahlkarte kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält,
- die Wahlkarte nur ein anderes Wahlkuvert oder mehrere andere Wahlkuverts als das amtliche Wahlkuvert enthält,
- das Wahlkuvert beschriftet ist,
- sich ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet,
- die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis zum Schließen des letzten Wahllokals eingelangt ist.