Neues Gehaltssystem

Ein attraktives und transparentes Gehaltsschema

Im Jänner 2023 wird das neue, attraktive Gehaltsschema eingeführt. Damit gibt es erstmals ein einheitliches Einkommens-Schema für alle Berufsgruppen und für alle rund 3.200 Mitarbeiter:innen. Ein wichtiger Schritt zu mehr Fairness und Transparenz, der in enger Abstimmung mit der Personalvertretung erfolgte. Die gute Nachricht: Es kann nur Gewinnerinnen und Gewinner geben.

Neu eintretende Mitarbeiter:innen, also jene, die ab 1. Jänner 2023 in den Stadtdienst aufgenommen werden, kommen automatisch ins neue Gehaltsschema, das mit höheren Einstieggehälter lockt. So wird die Stadtverwaltung als Salzburger Leitbetrieb ein noch attraktiverer Arbeitsplatz. Das Motto sind sinnvolle und krisenfeste Jobs, mit attraktiver Bezahlung, auch bereits in jungen Jahren.

1.000 könnten profitieren 
Für rund 1.000 Mitarbeiter:innen, die bereits für die Stadt arbeiten, kann sich der Umstieg ins neue Schema lohnen. Dieser Umstieg ist freiwillig. 

Am Donnerstag, 9. Februar ab 14 Uhr, wurden alle Mitarbeiter:innen im Kongresshaus und auch über einen eigenen Livestream, aus erster Hand direkt informiert. Rund 1.000 Personen nahmen das Angebot an. Die Profis der Personalabteilung, der Personalvertretung und weitere Ansprechpartner:innen aus den vier großen Fachgruppen, wie Pflege und Betreuung, Elementarpädagogik, dem Handwerk und der Verwaltung standen anschließend noch für Fragen zur Verfügung. 

Hier beantworten wir die sieben aktuell wichtigsten Fragen:

Einführung des Jobtickets bzw. Fahrtkostenzuschusses

Aufgrund gesetzlicher Rahmenbedingungen wird ab 01.01.2023 die Möglichkeit geschaffen, für die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine der unten angeführten Möglichkeiten zu beantragen. Dabei kann zwischen dem neu eingeführten Jobticket oder dem Fahrtkostenzuschuss gewählt werden. Sollten die Voraussetzungen des Jobtickets erfüllt sein, so kann dieses eingereicht werden. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, so würde eine Kombination aus Fahrtkostenzuschuss und Pendlerpauschale zustehen. Ebenfalls müssen hierbei die unten angeführten Voraussetzungen erfüllt sein!

1) Jobticket (Neu 2023)
Im Sinne des Klimawandels und der Förderung von Öffentlichen Verkehrsmitteln wird mit 01.01.2023 das sogenannte Jobticket eingeführt. Dieses kann bei einer bereits gekauften Jahresnetzkarte oder bei Neukauf ab 01.01.2023 per Formular beantragt werden. Hierbei werden 60 % der Kosten der Jahresnetzkarte (Bemessungsgrundlage mit 01.01.2023 - 365 Euro) pro Jahr vergütet. Auf 12 Monate aufgeteilt, ergibt das einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 18,25 Euro netto.
Bei der Karte muss es sich um eine Jahresnetzkarte des Bundeslandes Salzburg handeln.
Würde aufgrund des Wohnsitzes ein zweites Bundesland dazu genommen werden, und ist die Beförderung durch den Salzburger Verkehrsverband nicht zumutbar, so kann bis zu 100 Euro zusätzlich zur Bemessungsgrundlage (d.h. 465 Euro) gewährt werden. Es kommt bei der Beantragung nicht darauf an, ob eine namentliche (nicht übertragbare) oder übertragbare Karte gekauft wird.

2a) Fahrtkostenzuschuss (Neu 2023)
Voraussetzung ist, dass die Wegzeit an zumindest drei Tagen pro Woche regelmäßig zurückgelegt wird und zusätzlich eine der weiteren folgenden Voraussetzungen ebenfalls zutrifft:

  1. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar oder
  2. Öffentliche Verkehrsmittel sind lt. BMF-Pendlerrechner (pendlerrechner.bmf.gv.at) an einem typischen Arbeitstag nicht zumutbar bzw. die Wegzeit beträgt mehr als zwei Stunden täglich = einfache Strecke mehr als eine Stunde oder
  3. weder Punkt 1 noch Punkt 2 treffen zu, die Wohnadresse liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort und die Wegstrecke beträgt mehr als 2 km.

Ist einer dieser Punkte zutreffend, so kann der Fahrtkostenzuschuss mittels Antragsformular beantragt werden!

2b) Pendlerpauschale
Die Prüfung erfolgt mittels Pendlerrechner (pendlerrechner.bmf.gv.at).

Die Beantragung steht bei einer

  • kleinen Pendlerpauschale zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist (ab mind. 20 km).
  • großen Pendlerpauschale zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist (ab mind. 2 km).

Steht eine Pendlerpauschale zu, kann diese entweder über ihren Dienstgeber oder über ihre Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden.

Die "alten" beim Dienstgeber beantragen Pendlerpauschalen bleiben grundsätzlich bestehen. Sollte sich jedoch eine Änderung aufgrund Einreichung des Jobtickets ergeben, so wird diese eingestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Einreichung der Pendlerpauschale über das Finanzamt (Arbeitnehmerveranlagung) dies im eigenen persönlichen Interesse berücksichtig werden sollte, da ansonsten eine Nachzahlung des Finanzamtes erfolgt.

Hinweis:

Neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular müssen weiters folgende genannte Nachweise beigelegt werden!

Jobticket

  • Kopie der Jahresnetzkarte
  • Kopie des Zahlungsbeleges

Fahrkostenzuschuss

Sofern ausgewählt:

  • Kopie eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel“ oder Kopie des Parkausweises (§29 StVO)
  • Ausdruck des Ergebnisses des BMF-Pendlerrechners sofern die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist bzw. die tgl. Wegzeit mehr als zwei Stunden beträgt.

Das Antragsformular als auch die Belege können per Post oder E-Mail an
bezugsabrechnung@stadt-salzburg.at eingereicht werden.