Allgemeines Anbringen

'Anbringen' ist der verfahrensgesetzliche Ausdruck z.B. für Anträge, Anzeigen, Beschwerden oder Mitteilungen, wir verstehen z.B. aber auch Ansuchen um Gewährung einer Förderung darunter.
Sie können bei jeder zuständigen Dienststelle des Magistrates Salzburg Anbringen stellen. Ihr Anbringen wird zentral bei der Poststelle des Magistrates Salzburg angenommen und der zuständigen Dienststelle zugeteilt.

Hinweis
Mit dem Anbringen können auch sonstige Behörden des Magistrates Salzburg erreicht werden (Bauberufungskommission, Allgemeine Berufungskommission usw.). Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können Anbringen schriftlich oder, sofern es der jeweilige Fall zulässt, auch mündlich eingebracht werden. Bei schriftlichen Anbringen kann dies in jeder technischen Form geschehen, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist (z.B. in Papierform, Telefax, Online-Formular). Ein Anbringen ist nicht deswegen von vornherein unwirksam, weil es nicht unterfertigt ist. In bestimmten Fällen kann die Dienststelle jedoch eine Unterschrift nachverlangen. Ein Antrag kann zurückgezogen oder geringfügig geändert werden bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Schriftliche Anbringen, welche sich inhaltlich auf hoheitliche Verfahrenshandlungen beziehen, können rechtswirksam nur unter Einhaltung der in der Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 2 AVG kundgemachten Voraussetzungen und Beschränkungen eingebracht werden. Weil E-Mails nicht sicher sind und von dritten Personen abgefangen, verändert oder verfälscht werden können, wird die Verwendung eines Ihrem Anbringen entsprechenden Formulars auf dem e-Government-Portal der Stadt Salzburg empfohlen. Beachten Sie bitte für eine Einbringung per E-Mail unbedingt die Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 2 AVG.

Voraussetzung
Wie die betreffende Dienststelle Ihr Anbringen zu behandeln hat, ergibt sich aus dessen Inhalt. Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, müssen nicht behandelt werden.

Fristen
Im Allgemeinen müssen Sie bei einem Anbringen, das ein Verfahren einleitet, keine Frist einhalten. Ausnahmen sind gesetzlich vorgesehen (z.B. bei Anträgen auf Verlängerung einer Bewilligung), im Verfahrensrecht sind Rechtsmittel (z.B. eine Berufung) und Rechtsbehelfe (z.B. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) streng fristgebunden.
Falls Ihr Anbringen einen Formfehler aufweisen oder unvollständig sein sollte, wird Sie die Behörde innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zur Verbesserung dieses Mangels auffordern. Falls Sie der Aufforderung rechtzeitig und vollständig nachkommen, gilt Ihr Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht

Kosten
Sofern es sich nicht um einen förmlichen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, Ausstellen eines Ausweises, usw., handelt, ist das Anbringen für Sie grundsätzlich mit keinen Kosten verbunden.

Benötigte Dokumente
In bestimmten Fällen müssen Sie dem Anbringen Unterlagen anschließen (z.B. Fotos der Örtlichkeiten im Ortsbildschutzverfahren). Bei elektronischer Einbringung dieser Unterlagen müssen Sie die zulässigen Dateiformate beachten. Allenfalls wird Ihnen die Dienststelle im Zuge eines Verbesserungsauftrages die Übermittlung weiterer Unterlagen auftragen.