Meldeservice Auskunftssperre
Jede gemeldete Person kann – bei Vorliegen bestimmter Gründe - bei der Meldebehörde des Wohnsitzes beantragen, dass über sie keine Meldeauskünfte an Privatpersonen erteilt werden.
- Kosten: 14,30 Euro zuzüglich Gebühren für Beilagen
- Eine Auskunftssperre wird mit Bescheid erteilt und gilt höchstens fünf Jahre.
- Kosten des Bescheides: 6,50 Euro
- Eine Verlängerung ist möglich.
Der Antrag ist zu begründen und mit entsprechenden Unterlagen (Anzeigen bei Sicherheitsbehörden, Gerichtsbeschlüssen, etc.) zu belegen.
Die Antragsteller*innen müssen sich mit einem Identitätsdokument ausweisen können. (Reisepass, Personalausweis)
Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird: Vermeidung der Gefährdung bei Polizeibeamten, Übersiedlung in ein Frauenhaus, Bedrohung der eigenen Sicherheit, Inkognito-Adoption etc.
Nicht als schutzwürdiges Interesse gilt z. B. die 'Belästigung' durch unerwünschte Werbeprospekte und Zuschriften, allgemein gehaltene Schutzbedürfnisse zum Datenschutz, etc.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass die Beantragung einer Auskunftssperre nur dann zweckmäßig ist, wenn auch andere Maßnahmen (wie z.B. die Löschung der Telefonnummer aus den Telefonverzeichnissen) vom Antragsteller getroffen werden.