Sozialhilfe für Menschen in Seniorenwohnhäusern und Pflegeeinrichtungen - Finanzierung

Der Bereich "Geschlossene Sozialhilfe" - gemäß § 17 SSHG - betrifft jene AntragstellerInnen, welche in Senioren- oder Seniorenpflegeheimen, Krankenanstalten (nur bei Asylierung), Sonderkrankenanstalten und Heimen mit besonderem Pflegebedarf leben.

Kann jemand den Seniorenwohnhausaufenthalt nicht oder nicht zur Gänze selbst bezahlen, übernimmt die Sozialhilfe unter bestimmten Voraussetzungen die Restkosten.

Voraussetzungen:

  • fehlendes oder nicht ausreichendes Einkommen
  • Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Stadt Salzburg
  • österreichische Staatsbürgerschaft (Ausnahmen möglich) bzw. Gleichstellung mit anderen Staaten
  • Pflegebedürftigkeit

Örtliche Zuständigkeit
Das Sozialamt ist örtlich zuständig für HausbewohnerInnen

  • der Seniorenwohnhäuser in der Stadt Salzburg,
  • des Seniorenheimes St. Antonius / 5300 Hallwang,
  • der Seniorenresidenz Schloss Kahlsperg / 5411 Oberalm

Referate und Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten richten sich nach den erstem Buchstaben des Familiennamens
In den Referaten erfolgt

  • Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Hilfsbedürftigkeit von AntragstellerInnen
  • Entscheidung über Unterstützungsansuchen auf finanzielle Absicherung der Seniorenwohnhaus-, Pflegeheim- und Anstaltskosten.