Lehrstellenförderung
Ziel ist es, Anreiz für die Einrichtung von neuen, zusätzlichen Lehrstellen zu schaffen. 
 Gefördert werden Investitionen der Betriebe für die Errichtung neuer, zusätzlicher Lehrstellen.
Voraussetzungen für die Lehrstellenförderung
- Sitz des Lehrbetriebes ist in der Stadt Salzburg.
 - Der Betrieb bildet erstmals Lehrlinge aus bzw. schafft einen zusätzlichen Ausbildungsplatz.
 - Die entsprechenden Berechtigungen liegen vor (Feststellungsbescheid der Wirtschaftskammer).
 - Die Stadtgemeinde Salzburg fördert pro Lehrling die getätigten Investitionen mit einem Pauschalbetrag von € 3.000,-.
 - Betriebe können bei der Einrichtung von Lehrstellen für Mädchen und Burschen in Berufen, in denen sie stark unterpräsentiert sind, doppelt so hohe Förderung erhalten.
 - Erfolgreich absolvierte Probezeit.
 - Rückzahlungsverpflichtung – aliquot - nach eventueller Auflösung des Lehrverhältnisses, wenn die Lehrstelle nicht mehr entsprechend nachbesetzt wird.
 - Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt.
 - Die Überprüfung der im Förderantrag angeführten Daten erfolgt in Zusammenarbeit mit der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Salzburg
 
Benötigtes Dokument:
- Bestätigung des Lehrlings über die Kenntnis der Förderung für den Betrieb für die Investitionen zur Einrichtung der Lehrstelle
 
Zu beachten ist:
 Die Altersgrenze für die Lehrstellenförderung liegt beim Start in den Lehrberuf beim vollendeten 25. Lebensjahr.
 Bei der Bankverbindung bitte unbedingt IBAN, BIC und UID angeben.
„De-minimis“-Bestimmung
Diese Förderung unterliegt der „Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen“ in der jeweils geltenden Fassung.