Lenkerauskunft erteilen
Lenkererhebung
Eine Behörde hat die Möglichkeit, die Zulassungsbesitzer*in eines Fahrzeuges aufzufordern bekanntzugeben - WER - zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem auf ihr/ihn zugelassenen Fahrzeug gefahren ist bzw. wer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Zulassungsbesitzer*in hat innerhalb der angegebenen, nicht verlängerbaren Frist die entsprechende Auskunft zu erteilen.
Verfahrensidentifikation
Sie können die Auskunft unter Bekanntgabe von Zahl und ID elektronisch mittels Online-Formular erteilen. Damit kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Lenkerauskunft nach, ohne das von der Bezirksverwaltungsbehörde zugesendete Formular ausfüllen und retournieren zu müssen.
Rechtliche Grundlage: § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG 1967)
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.
Für Lenkeranfragen in Verfahren nach dem Salzburger Parkgebührengesetz ist die - sinngemäß gleichlautende - Bestimmung in § 3 Abs. 5 Salzburger Parkgebührengesetz geregelt.