Abgabe auf Zweitwohnsitze

Die Zweitwohnsitzabgabe wird für Zweitwohnsitze erhoben. Als solcher gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Als Wohnung gelten eingerichtete, für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können. 

Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz (z. B. von einer anderen im selben Haushalt wohnenden Person) oder überwiegend für Zwecke nach der Aufzählung gemäß § 5 Z 17 lit a sublit bb bis ff ROG 2009 verwendet werden.

Darunter fallen Wohnungen:

  • die der touristischen Beherbergung von Gästen dienen (nicht ausgenommen ist die Eigennutzung von Apartments in Beherbergungsbetrieben, wenn kein typischer Beherbergungsvertrag vorliegt)
  • die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke notwendig sind (z. B. Almbewirtschaftung),
  • die dem Zweck der Ausbildung oder der Berufsausübung dienen, soweit dafür ein dringendes Wohnbedürfnis besteht
  • die der notwendigen Pflege oder der Betreuung von Menschen dienen.
  • Weiters ausgenommen sind Wohnungen gemäß § 31 Abs 2 Z 1 ROG 2009.

Abgabenschuldner sind die Eigentümer der Wohnung, die Bauberechtigten oder die Inhaber, wenn die Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen ist.

Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und nach den angefangenen Kalendermonaten, in denen ein Zweitwohnsitz vorliegt, zu bemessen.

Der Abgabenzeitraum für die Zweitwohnsitzabgabe ist ein Kalenderjahr. Der Abgabenanspruch besteht bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ein Zweitwohnsitz vorliegt. Die Aufnahme und die Auflassung eines Zweitwohnsitzes sind der Abgabenbehörde binnen einem Monat unaufgefordert anzuzeigen.

Die Abgabenschuldner haben dafür bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Abgabenerklärung unaufgefordert einzureichen.

    Höhe der jährlichen Abgabe für Wohnungen mit einer Wohnnutzfläche von:
    für Wohnungen mit einer Nutzfläche Höchstbetrag in Euro
    bis einschließlich 40m² 400
    > 40m² bis einschließlich 70m² 700
    > 70m² bis einschließlich 100m² 1.000
    > 100m² bis einschließlich 130m² 1.300
    > 130m² bis einschließlich 160m² 1.600
    > 160m² bis einschließlich 190m² 1.900
    > 190m² bis einschließlich 220m² 2.200
    > 220m² 2.500