Grundverkehrsgesetz - Bescheinigung

Der Bürgermeister hat auf Antrag (einzubringen bei der Magistratsabteilung 5, Auerspergstraße 7) nachfolgend angeführte Bescheinigungen gemäß dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 - S.GVG 2023 auszustellen. Diese Bescheinigungen stellen teilweise notwendige Voraussetzungen für die Eintragung des erworbenen Rechts im Grundbuch dar. 

Hinweis: 
Das (alte) Grundverkehrsgesetz 2001 ist weiterhin insbesondere auf Rechtsgeschäfte, die vor dem 1.3.2023 abgeschlossen worden sind und dies durch öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist, anzuwenden (z.B. Bescheinigung gem. § 13b Abs 2 GVG 2001).

Bescheinigung gemäß § 12 Abs 2 S.GVG 2023
Gemäß § 12 Abs 2 S.GVG 2023 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil kein Baugrundstück im Sinn des § 12 Abs 1 S.GVG 2023 ist.  

Bescheinigung gemäß § 16 Abs 2 Z 2 S.GVG 2023
Gemäß § 16 Abs 2 Z 2 S.GVG 2023 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass eine Ausnahme von der Erklärungspflicht gem § 16 Abs 1 S.GVG 2023 besteht, da ein Rechtserwerb an Wohnungen, die bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freitzeitzwecke verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war, gegenständlich ist.
Hinweis:
der vollständige Vertrag, sowie jene Unterlagen die eine Nutzung des gegenständlichen Objektes als Zweitwohnung bereits vor dem 1.3.1993 belegen, müssen diesem Antrag als Beilage beigefügt werden.