Straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligungen

Gemäß § 45 Abs 2 der StVO 1960 kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen.

Ausnahmebewilligung im Altstadtbereich

Wenn eine 'Poller-Fernbedienungen' notwendig ist
Ausnahmen betreffend:

  • Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge am Kajetanerplatz
  • Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge in der Hofstallgasse
  • Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge am Mozartplatz (Michaelitor)
  • Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge in der Nonnbergasse, Festungsgasse, Augustinergasse
  • Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge am Stefan Zweig Weg
  • Bestimmungen der Fußgängerzone Altstadtbereich links der Salzach
  • Bestimmungen der Fußgängerzone Altstadtbereich rechts der Salzach

Ausnahmebewilligung zum Busfahrverbot innere Sperrzone

Gemäß § 45 Abs 2 der StVO 1960 kann die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung für das Fahrverbot für Omnibusse im Stadtgebiet von Salzburg – Innere Sperrzone beantragt werden.

Bewilligungszeit / Zeitfenster beträgt max. 1 Stunde vor und nach dem feststehenden Termin.

Benötigte Dokumente zum Aus- und Einsteigen lassen von

  • Hotelgästen als Nachweis die Buchungsbestätigung
  • Kindergartengruppen oder Volksschulklassen als Nachweis die Bestätigung von Kindergarten/Schule
  • gehbehinderten Fahrgästen als Nachweis Kopie Lichtbildausweis oder Gehbehindertenausweise

Ausnahmebewilligung in Einzelfälle

Gemäß § 45 Abs 2 der StVO 1960 kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag in Einzelfällen bwilligen.
 
Ausnahmeansuchen von einer konkreten Verkehrsbeschränkung zum Zweck des Befahren/Zufahrt, zum Laden, zum Halten, zum Parken unter

  • Angabe der konkreten Verkehrsbeschränkung wie zB Tonnagebeschränkung Moosstraße und
  • Angabe des konkreten Zwecks (zum Befahren/Zufahrt, zum Laden, zum Halten, zum Parken)