Laufende Bebauungsplanverfahren
Bebauungsplan der Grundstufe "MAXGLAN-SÜD KAROLINGERSTRASSE 8 / G1"
im Bereich Karolingerstraße und Kugelhofstraße
Auflage des Entwurfs
Gemäß § 65 Abs 3 iVm Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 wird
kundgemacht, dass der Planentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes der Grundstufe
„MAXGLAN-SÜD KAROLINGERSTRASSE 8 / G1“ (ON 2) für den Bereich Karolingerstraße
und Kugelhofsstraße, zur allgemeinen Einsicht wie folgt aufliegt:
Ort:
Magistrat Salzburg
Amtsgebäude der MA 5 – Raumplanung und Baubehörde
Auerspergstraße 7
5020 Salzburg
Schaukasten an der Straßenfront des Gebäudes
Zeitraum der Auflage:
Vom 8.9.2025 bis einschließlich 6.10.2025
Eine Einsichtnahme ist im Zeitraum der öffentlichen Auflage darüber hinaus auch auf der
Homepage der Stadtgemeinde Salzburg www.stadt-salzburg.at (Kundmachungen /
Planverfahren der Stadtplanung) möglich.
Mit diesem Bebauungsplan wird nachstehende Verordnung geändert bzw. ergänzt:
- Bebauungsplan der Grundstufe „MAXGLAN – SÜD / KAROLINGERSTRASSE 5G1“
Innerhalb der Auflagefrist können von Trägern öffentlicher Interessen und von Personen,
die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Einwendungen zum Entwurf erhoben
werden.
Erweiterter Bebauungsplan der Grundstufe
„KG LIEFERING I - 1 / E1“
Stauffeneggstraße 30
Gst. 2250/1, 2250/113 und 2405/1, je KG Liefering II
Auflage des Entwurfs
Gemäß § 65 Abs 3 iVm Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 wird
kundgemacht, dass der Entwurf des erweiterten Bebauungsplanes der Grundstufe
„KG LIEFERING I - 1 / E1“ (ON 5) für den Bereich Stauffeneggstraße 30, Gst. 2250/1,
2250/113 und 2405/1, je KG Liefering II, zur allgemeinen Einsicht wie folgt aufliegt:
Ort:
Magistrat Salzburg
Amtsgebäude der MA 5 – Raumplanung und Baubehörde
Auerspergstraße 7
5020 Salzburg
Schaukasten an der Straßenfront des Gebäudes
Zeitraum der Auflage:
9.9.2025 bis einschließlich 7.10.2025
Mit diesem Bebauungsplan soll der Bebauungsplan der Grundstufe „Münchner Bundesstraße
Süd-Ost 9/G1“ im betreffenden Teilbereich geändert werden.
Innerhalb der Auflagefrist können von Trägern öffentlicher Interessen und von Personen,
die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Einwendungen zum Entwurf erhoben werden.