Laufende Bebauungsplanverfahren

Bebauungsplan der Grundstufe
„ELISABETH VORSTADT - 11 / G1“
Elisabethstraße 45A
Gst. 1187/27, 1187/32 und 1187/6, KG Salzburg
Auflage des Entwurfs

Gemäß § 65 Abs 3 iVm Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 wird
kundgemacht, dass der Planentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes der Grundstufe
„ELISABETH VORSTADT - 11 / G1“ (ON 3) für den Bereich Elisabethstraße 45A, Gst.
1187/27, 1187/32 und 1187/6, KG Salzburg, zur allgemeinen Einsicht wie folgt aufliegt:

Ort:
Magistrat Salzburg
Amtsgebäude der MA 5 – Raumplanung und Baubehörde
Auerspergstraße 7
5020 Salzburg
Schaukasten an der Straßenfront des Gebäudes

Zeitraum der Auflage:
vom 25.06.2025 bis einschließlich 23.07.2025

Mit diesem Bebauungsplan wird die nachstehende Verordnung geändert bzw. ergänzt:
- Bebauungsplan der Grundstufe „Elisabeth Vorstadt 3/G1“
Innerhalb der Auflagefrist können von Trägern öffentlicher Interessen und von Personen,
die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Einwendungen zum Entwurf erhoben werden.

Bebauungsplan der Grundstufe
„MÜNCHNER BUNDESSTRASSE SÜD-OST - 19 / G1“
Aribonenstraße 27
Gst. 2288/15, 2288/16, 2288/19, 2288/22, 2279/4 und 2324/22 KG Liefering
II
Gst. 499/529 KG Itzling
Auflage des Entwurfs

Gemäß § 65 Abs 3 iVm Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 wird
kundgemacht, dass der Planentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes der Grundstufe
„MÜNCHNER BUNDESSTRASSE SÜD-OST - 19 / G1“ (ON 3) für den Bereich
Aribonenstraße 27, Gst. 2288/15, 2288/16, 2288/19, 2288/22, 2279/4 und 2324/22 KG
Liefering II sowie Gst. 499/529 KG Itzling, zur allgemeinen Einsicht wie folgt aufliegt:

Ort:
Magistrat Salzburg
Amtsgebäude der MA 5 – Raumplanung und Baubehörde
Auerspergstraße 7
5020 Salzburg
Schaukasten an der Straßenfront des Gebäudes

Zeitraum der Auflage:
Vom 25.06.2025 bis einschließlich 23.07.2025

Mit diesem Bebauungsplan wird nachstehende Verordnung geändert bzw. ergänzt:
- Bebauungsplan der Grundstufe „Münchner Bundesstraße Süd-Ost 10/G1“
Innerhalb der Auflagefrist können von Trägern öffentlicher Interessen und von Personen,
die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Einwendungen zum Entwurf erhoben werden.