Schutzweg UND Radfahrerüberfahrt
Die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung (STVO) brachte unter anderem eine Neuerung bei der Kennzeichnung von gemeinsamen Übergängen für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen: Am Zebrastreifen werden dafür jeweils versetzt zu den Längsstreifen Blockmarkierungen angebracht. Diese unter „St. Pöltner Modell“ bekannte Kennzeichnung kommt dann zum Einsatz, wenn ein gemeinsamer Geh- und Radweg (ohne markierte Trennung) eine Fahrbahn quert.
Der Grund für diese Neuerung:
Vor der STVO-Novelle mussten auch Geh- und Radwege mit nicht getrennter Führung der Fußgänger und Radfahrer dann getrennt über kreuzende Fahrbahnen geführt werden, indem ein Schutzweg und eine Radfahrerüberfahrt nebeneinander angebracht wurden. Dies ist weder sinnvoll noch im Sinne der Verkehrssicherheit notwendig, zudem treten in der Praxis immer wieder Platzprobleme auf. Nun können Schutzweg und Radfahrerüberfahrt sozusagen übereinandergelegt werden. Das Befahren des Schutzwegs mit Fahrrädern ist dabei ausdrücklich erlaubt. (§ 2 Abs. 12a STVO)