Volksbegehren
- „ORF-Haushaltsabgabe NEIN“
- „Autovolksbegehren: Kosten runter!“
- „Stoppt die Volksbegehren-Bereicherung!“
ORF-Haushaltsabgabe NEIN
" Die Unterstützer dieses Volksbegehrens lehnen eine - ab 1.1.2024 angedachte - ORF-Haushaltsabgabe ab !!!
''Haushalte" sind weder Eigentümer noch Kunden des ORF. Eine Haushaltsabgabe wäre daher unsachlich und unfair, da auch Haushalte diese Abgabe bezahlen müssten, die den ORF gar nicht konsumieren.
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge daher den ORF zum Sparen auffordern und leistungsgerechte Entgelte für die Nutzung von ORF-Dienstleistungen für ORF-Vertragskunden beschließen.“
Autovolksbegehren: Kosten runter!
Die enormen finanziellen Belastungen durch NoVA, steigende Sprit- und Strompreise, die hohe Mineralölsteuer, die CO2-Bepreisung, steigende Parkgebühren sowie das Fehlen von Entlastungen wie etwa dem in anderen Branchen möglichen Reparaturbonus, haben Autofahren enorm verteuert und die Nutzer:innen zu Melkkühen der Nation gemacht.
Der Gesetzgeber möge Maßnahmen setzen, die sicherstellen, dass Autofahren für alle Menschen leistbar wird, weil viele auf das eigene Kraftfahrzeug angewiesen sind.
Stoppt die Volksbegehren-Bereicherung!
Immer mehr Privatpersonen entdecken Volksbegehren als Geschäftsidee für sich: Sie kassieren trotz unsinniger, oftmals nicht umzusetzender Forderungen für jedes Volksbegehren, das von 100.000 Stimmberechtigten unterschrieben wurde, einen Reingewinn in der Höhe von € 13.686,00 (Stand: 01.04.2023) von unser aller Steuergeld.
Der Gesetzgeber möge daher das Volksbegehrengesetz 2018 dahingehend ändern, dass der zu refundierende Betrag lediglich die zuvor geleisteten Kostenbeiträge abdeckt.
Seit dem 1. Volksbegehren im Jahre 1964 hat sich in Österreich rechtlich, politisch und auch technisch viel verändert. So wurden von 1964 bis 1999 insgesamt 21 Volksbegehren eingeleitet. Dem gegenüber stehen allein in den Jahren 2020 bis 2023 insgesamt 35, für neun weitere steht bereits der Eintragungszeitraum fest (Stand: 01.05.2023).
Der Hintergrund ist: Die Initiatoren, oftmals Privatpersonen, haben bei der Einbringung der Anmeldung für ein Volksbegehren einen Kostenbeitrag von € 622,00 (Stand 01.04.2023) sowie in weiterer Folge einen Druckkostenbeitrag von € 2.799,50 (Stand 01.04.2023) zu entrichten. Aber: Sobald das Volksbegehren die Eintragungsreichweite von 100.000 Unterschriften erreicht hat, erhalten sie laut Gesetz die geleisteten Kostenbeiträge in der fünffachen (!) Höhe zurück! Dies sind € 17.107,50 (Stand: 01.04.2023), woraus sich ein Reingewinn von € 13.686,00 pro Volksbegehren ergibt, was ein durchaus lukratives Geschäft darstellt.
Bei den letzten 35 Volksbegehren haben insgesamt 30 die 100.000-Unterschriften-Marke erreicht. Dafür haben die Initiatoren – nach Abzug der Kostenbeiträge – insgesamt € 410.580,00 an Steuergeld kassiert. Lediglich fünf Volksbegehren sind an der 100.000-Unterschriften-Marke mehr oder weniger knapp gescheitert.
Der Kostenaufwand für die Republik Österreich und damit für jeden Steuerzahler ist bei jedem Volksbegehren enorm. Zusätzlich zu den oben genannten zu ersetzenden Kostenbeiträgen an die Initiatoren werden den Gemeinden die bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten vom Bund ersetzt. Insofern hat der Bund bei jedem Eintragungszeitraum eine Pauschalentschädigung in der Höhe von € 0,40 (Stand 01.04.2023) pro Stimmberechtigten an die Gemeinden zu leisten. Dies ergibt jedes Mal über € 2,500.000,00 an Steuergeld! Und derzeit sind mindestens 3 Eintragungszeiträume pro Jahr üblich.
Man kann an der Anmeldungsflut für neue Volksbegehren auch leicht erkennen, dass immer mehr Privatpersonen diese Geschäftsidee für sich entdecken. Denn aktuell (Stand 01.05.2023) befinden sich sage und schreibe 87 Volksbegehren in der Unterstützungsphase!
Bei Umsetzung dieses Begehrens käme Volksbegehren – als ursprünglich sinnvolles Instrument der direkten Demokratie – auch wieder mehr Gewicht zuteil. Denn unsinnige und von Haus aus nicht umzusetzende Begehren würden aufgrund des Wegfalls der Gewinnmöglichkeit gar nicht erst eingereicht werden.
Es wird daher eine rasche Reformierung des Volksbegehrengesetzes 2018 gefordert, damit die private Bereicherung mit Steuergeld zeitnah unterbunden wird. Der Gesetzgeber möge daher beschließen, im § 17 (2) Volksbegehrengesetz 2018 das Wort ‚fünffachen‘ zu streichen und damit den an die Initiatoren zu refundierenden Betrag den geleisteten Kostenbeiträgen (€ 3.421,50) gleichzusetzen.
Eintragung vor einer Eintragungsbehörde:
In diesem Zeitraum können die Stimmberechtigten zu den nachfolgend festgesetzten Eintragungszeiten, in den Text des jeweiligen Volksbegehrens Einsicht nehmen und persönlich gegen Nachweis der Identität ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem Eintragungsformular erklären.
Öffnungszeiten und Eintragungslokal:
Montag, 31.3.2025: 8 bis 16 Uhr
Dienstag, 1.4.2025: 8 bis 16 Uhr
Mittwoch, 2.4.2025: 8 bis 16 Uhr
Donnerstag, 3.4.2025: 8 bis 16 Uhr
Freitag, 4.4.2025: 8 bis 16 Uhr
Montag, 7.4.2025: 8 bis 20 Uhr
In der Stadt Salzburg befindet sich das Eintragungslokal im Schloss Mirabell, Mirabellplatz 4.
Wahlberechtigte können darüber hinaus in jedes Eintragungslokal in Österreich gehen um dort für das Volksbegehren zu unterschreiben.
Beachten Sie bitte, dass im Eintragungslokal ausschließlich Eintragungen zu den drei Volksbegehren erfolgen können.
Unterstützungserklärungen für andere Volksbegehren, für die noch kein Eintragungszeitraum festgelegt wurde, können ausschließlich im Einwohner- und Standesamt, Saint-Julien-Straße 20, 4. Stock abgegeben werden.
Mobile Eintragungsbehörde:
Wenn Sie das Eintragungslokal infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit nicht aufsuchen können, kontaktieren Sie das Einwohner- und Standesamt unter 06628072-3521 betreffend Besuch durch eine mobile Eintragungsbehörde.
Online-Eintragung
Ab 31.3.2025 können Stimmberechtigte auch mittels elektronischer Signatur bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20 Uhr online die Eintragung für das Volksbegehren tätigen.
Nur eine Eintragung ist möglich
Personen, die für dieses Volksbegehren bereits eine gültige Unterstützungserklärung im Zuge des Einleitungsantrages abgegeben haben (am Gemeindeamt/Magistrat oder online), können am Eintragungsverfahren nicht mehr teilnehmen, da ihre Unterstützungserklärung bereits für das Ergebnis des Volksbegehrens zählt.
Eintragungsberechtigung:
Eintragungsberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (7.4.2025) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und zum Stichtag (24.2.2025) in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist. D.h. Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in einer Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und mit Ablauf des letzten Tages des Eintragungszeitraums das 16. Lebensjahr vollendet haben. EU-Bürger/innen sind nicht eintragungsberechtigt.
Nachweis der Identität:
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Ausübung Ihres Stimmrechtes vor einer Eintragungsbehörde eine zur Feststellung Ihrer Identität geeignete Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung (z.B. Personalausweis, Pass, Führerschein, oder einen sonstigen amtlichen Lichtbildausweis) benötigen!
Stimmkarten:
Stimmkarten werden nicht ausgestellt, da in jedem Eintragungslokal österreichweit die Eintragung vorgenommen werden kann.