Bedarfsfeststellung für Kinderbetreuungseinrichtungen
Im Salzburger Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (LGBL Nr.57/2019 i.d.g.F.) ist festgelegt, wie und wieviel Fördermittel für Bildung- und Betreuungseinrichtungen gewährt werden. Damit Einrichtungen für die Bildung und Betreuung von Kindern Fördermittel beantragen können, muss zuerst der Bedarf für die Betreuung festgestellt werden. Die Feststellung des Bedarfes muss von der Einrichtung beantragt werden und wird vom Gemeinderat alle fünf Jahre mittels einer Bedarfsplanung festgestellt und beschlossen. Dieser Antrag ist vom privaten Rechtsträger, dessen Einrichtung sich in der Stadtgemeinde Salzburg befindet, zu stellen. Nach Ablauf des für fünf Jahre geltenden Bedarfsbescheides, muss der Bedarf neuerlich beantragt werden.
Der Zeitraum der aktuellen Bedarfsplanung beginnt am 1.1.2022 und endet am 31.12.2026
Voraussetzungen
Für die Beantragung einer Verlängerung des Bedarfsbescheides ist entweder eine derzeit gültige Bewilligung der Landesregierung oder ein derzeit aktueller Bedarfsbescheid, der mit 31.12.2021 ausläuft, erforderlich. Um eine Neubewilligung zu beantragen wird ein Schreiben der Landesregierung benötigt, das bescheinigt, dass in den geplanten Räumlichkeiten mit einer Bewilligung gerechnet werden kann.
Benötigte Unterlagen
Bei Verlängerung ist der Antrag vollständig auszufüllen.
Bei Neubewilligung ist zusätzlich das Schreiben der Landesregierung zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass in den geplanten Räumlichkeiten mit einer Bewilligung gerechnet werden kann.
Fristen
- Verlängerungen und Neuanträge die ab dem 1.1.2022 gelten sollten, sind bis 30.6.2021 einzubringen.
- Neuanträge mit geplanter Eröffnung im September, müssen bis spätestens April eingereicht werden.
- Neuanträge mit geplanter Eröffnung im Jänner, müssen bis spätestens Ende Juni eingereicht werden.
Kosten
Der Antrag ist kostenlos.