MA 2/02 Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen
- Angelegenheiten der Stadt als Schulerhalter
- Abschluss von Mietverträgen und Leihverträgen betreffend Liegenschaften, Gebäude und Räume städtischer Schulen zum Zwecke einer anderen Verwendung als für Zwecke der Schule bei Vorliegen der behördlichen Bewilligung.
- Koordinierung in Schulangelegenheiten.
- Förderungen für sozial schwache Schüler (wie Beistellung von Lernmitteln, Beiträge zu schulischen Veranstaltungen).
- Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgesetzes.
- Angelegenheiten der eingegliederten Einrichtungen.
Eingegliederte Einrichtungen:
a) Städtische Kindergärten: Bildung und Betreuung von vorschulpflichtigen Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr.
b) Städtische Horte: Beaufsichtigung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern tagsüber außerhalb des Schulunterrichtes.
c) Kleinkindgruppen: Bildung und Betreuung von ersten bis vollendeten 3. Lebensjahr bis Stichtag 1. September.