Informationen zur S-LINK Volksbefragung

Allgemeines:

Abstimmungstag: 10. November 2024
Stichtag: 12. September 2024


Stimmberechtigte:           
Personen, die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag 

  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind,
  • ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg haben oder
  • vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland in der Stadt Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten; in diesem Fall ist ein Antrag zu stellen und besteht die Wahlberechtigung für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, längstens aber für zehn Jahre (Auslandssalzburger:innen).

In der Stadt Salzburg sind 92.434 Personen stimmberechtigt.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie bei dieser Volksbefragung am 10.11.2024 Ihre Stimme auch dann abgeben können, wenn Sie bereits bei der Bürgerbefragung am 26.11.2023 abgestimmt haben. Lediglich EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sind bei dieser Volksbefragung auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen – anders als bei der Bürgerbefragung 2023 – nicht stimmberechtigt.   

Im Abstimmungslokal sind für die Ausübung des Stimmrechts folgende Dokumente nötig: Personalausweis oder Reisepass oder Führerschein, überhaupt alle amtlichen Lichtbild-ausweise, aus der die Identität einwandfrei ersichtlich ist.

Fragestellung:
"Soll das Land Salzburg darauf hinwirken, dass im Interesse der Verkehrsentlastung die Verlängerung der Lokalbahn bis Hallein (S-LINK) als Teil einer Mobilitätslösung, die auch eine Stiegl- und eine Messe-/Flughafenbahn vorsieht, umgesetzt wird?"

Stimmkarten und Briefwahl

Wer hat Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte?
Stimmberechtigte, die voraussichtlich am Abstimmungstag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Sprengelwahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte.

Ab wann und bis wann kann man eine Stimmkarte beantragen und bis wann wird eine Stimmkarte ausgestellt?
Eine Stimmkarte kann bereits jetzt wie folgt beantragt werden:
Persönlich und schriftlich bis drei Tage vor dem Abstimmungstag, 16 Uhr (7.11.2024), jeweils Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16 Uhr und Freitag von 7.30 bis 13 Uhr.

Wie und wo kann man eine Stimmkarte beantragen?

  • Persönlich: unter Vorlage eines Identitätsnachweises im Schloss Mirabell bis spätestens am 3. Tag vor dem Abstimmungstag (7.11.2024 – 16 Uhr).
  • Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
  • Eine Beantragung durch eine bevollmächtigte Person (z. B. Haushaltsangehörige oder Erwachsenenvertreter) ist nicht möglich.
  • Schriftlich: per internet bei der Gemeinde, in deren Stimmverzeichnis Sie eingetragen sind bis spätestens am 3. Tag vor dem Abstimmungstag (Donnerstag 7.11.2024, 16 Uhr). Wenn Sie in der Stadt Salzburg stimmberechtigt sind, können Sie den Antrag online auf www.stadt-salzburg.at/Stimmkarte stellen.

Welche Daten müssen bei einem schriftlichen (postalisch) Stimmkartenantrag angegeben werden?

  • Familienname und Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • persönlicher Code lt. amtlicher Wahlinformation, die etwa 3 Wochen vor der Abstimmung ausgeschickt wird oder
  • Angabe der Passnummer (alternativ Übermittlung einer Reisepassablichtung),
  • Telefonnummer für etwaige Rückfragen im Zusammenhang mit der Stimmkartenanforderung,
  • Adresse, wohin die Stimmkarte gesendet werden soll.

Wer kann eine Stimmkarte abholen?
Entweder der Stimmberechtigte mit amtlichem Lichtbildausweis selbst oder eine andere Person, die folgende Unterlagen zur Stimmkartenabholung vorlegen muss:

  • Einen schriftlichen und eigenhändig unterschriebenen und begründeten Antrag des Stimmberechtigten und
  • Eine vom Stimmberechtigten unterschriebene Vollmacht zur Abholung durch eine bevollmächtigte Person und
  • Einen Identitätsnachweis des Bevollmächtigten bei der Abholung der Stimmkarte

Wie wird eine schriftlich beantragte Stimmkarte zugestellt?
Stimmkarten werden in einem Überkuvert per eingeschriebener Postzustellung übermittelt. Stimmkarten, die ins Ausland verschickt werden, werden mit gewöhnlicher Post – also nicht eingeschrieben – übermittelt.   

Wie sieht die Stimmkarte aus, was befindet sich darin und wie kann man mit einer Stimmkarte wählen?
Die Stimmkarte ist ein verschließbares Kuvert. In der Stimmkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel und ein verschließbares weißes Wahlkuvert.

Briefwahlmöglichkeit:
Auf der Stimmkarte finden Sie Anweisungen zur Ausübung der Briefwahl. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Stimmkarte abgeben und müssen nicht bis zum Abstimmungstag damit zuwarten. Der ausgefüllte amtliche Stimmzettel ist dazu in das Wahlkuvert zu legen, das Wahlkuvert zu verschließen und in die Stimmkarte zu legen. Sodann muss durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich erklärt werden, dass der amtliche Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde. Anschließend ist die Stimmkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde der Stadt Salzburg zu übermitteln, dass sie dort spätestens am Abstimmungstag bis zu dem Zeitpunkt einlangt, zu dem das letzte Abstimmungslokal geschlossen wird (16 Uhr). Als rechtzeitig eingelangt gelten auch Stimmkarten, die bis zu diesem Zeitpunkt bei einer Sprengelwahlbehörde der Stadt Salzburg eingebracht werden. Später einlangende Stimmkarten können nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen werden.

Kann man mit einer Stimmkarte auch im Abstimmungslokal wählen?
Wählen mit Stimmkarte vor der Wahlbehörde ist grundsätzlich nur in der eigenen Gemeinde möglich. D. h. für stimmberechtigte Personen der Stadt Salzburg besteht nur die Möglichkeit in ein Abstimmungslokal der Stadt Salzburg unter Vorlage eines Identitätsnachweises zu gehen und dort mit der Stimmkarte zu wählen. Beachten Sie, dass das nur möglich ist, solange Sie die Briefwahlhandlung noch nicht vorgenommen haben. Beachten Sie, dass Sie als stimmberechtigte Person der Stadt Salzburg mit Stimmkarte nicht in einer anderen Salzburger Gemeinde wählen können und diese auch nicht in einer anderen Gemeinde als Briefwahlkarte abgeben können.

Welche Fehler führen zur Nichtigkeit bei der Abstimmung mittels Briefwahlkarte?
Bitte beachten Sie, dass die Stimmkarte vollständig ausgefüllt werden muss. Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn z.B.:

  • die eidesstattliche Erklärung (Unterschrift) auf der Stimmkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Stimmberechtigten abgegeben wurde,
  • die Stimmkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,  
  • die Stimmkarte kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält,
  • die Stimmkarte nur ein anderes Wahlkuvert oder mehrere andere Wahlkuverts als das amtliche Wahlkuvert enthält,
  • das Wahlkuvert beschriftet ist,
  • sich ein Stimmzettel zwar in der Stimmkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet,
  • die Stimmkarte nicht spätestens am Abstimmungstag bis zum Schließen des letzten Abstimmungslokals eingelangt ist.

Kann man eine Ersatzkarte für eine verloren gegangene Stimmkarte bekommen?
Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Stimmkarten, die noch nicht zugeklebt sind und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Stimmkarte ein Duplikat ausstellen.

Wenn eine Stimmkarte bereits zugeklebt wurde und/oder die eidesstattliche Erklärung schon unterschrieben wurde, kann keinesfalls ein Duplikat ausgestellt werden.

Was ist zu tun, wenn sich eine Person voraussichtlich am Tag der Abstimmung im Krankenhaus befindet oder krank oder gebrechlich ist?
Hier kann ebenfalls eine Stimmkarte beim Einwohner- und Standesamt zum Zwecke der Briefwahl oder des Besuchs durch eine besondere Wahlkommission beantragt werden. Für die Beantragung einer besonderen Wahlkommission für den Abstimmungstag ist jedenfalls vorher Kontakt unter der Telefonnummer 8072-3536 aufzunehmen.

Abstimmungshandlung

Wo ist in der Stadt Salzburg mein zuständiges Abstimmungslokal?
Über Ihr Abstimmungslokal erhalten Sie eine amtliche Wahlinformation per Post zugestellt.

Ihr zuständiges Abstimmungslokal finden Sie ab Mitte Oktober auch mittels Abstimmungslokal-Suchmaschine. Sie müssen dazu nur Ihre Adresse am Stichtag (12.9.2024) eingeben.

Wann kommt die amtliche Wahlinformation?
Die Wahlinformation wird durch die Post etwa drei Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt. Sobald der genaue Termin bekannt ist, wird er auf dieser website bekannt gegeben.

Gibt es einen Hausaushang
Für die Volksbefragung ist kein Hausaushang vorgesehen.

Welche Ausweise bzw. Bescheinigungen muss man bei der Ausübung des Stimmrechts vorweisen?
Personalausweis, Pass, Führerschein, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise, aus der die Identität einwandfrei ersichtlich ist.

Wie vergebe ich eine gültige Stimme?
Der amtliche Stimmzettel für die Volksbefragung ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig Ihr Abstimmungswille zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn Sie in dem auf dem Stimmzettel für die Volksbefragung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringen, aus dem eindeutig hervorgeht, ob Sie dafür oder dagegen im Sinne der Fragestellung Sie.  

Wählen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität
Die Stadt Salzburg ist bemüht, möglichst viele barrierefrei nutzbare Abstimmungslokaleanzubieten. Für diese Volksbefragung sind sämtliche Abstimmungslokale rollstuhlgerecht zugänglich. 

In der barrierefreien Wahlkabine ist auch für Stimmberechtigte im Rollstuhl die Stimmabgabe in sitzender Position möglich.
Jedes Abstimmungslokal bietet zudem eine Wahlschablone für Menschen mit Sehbehinderung an; diese Wahlschablone hat Löcher an jener Stelle, an der auf dem in der Wahlschablone liegenden Stimmzettel JA oder NEIN angekreuzt wird.

Sie können aber auch mit Stimmkarte abstimmen. Mit der Stimmkarte können Sie per Briefwahl abstimmen oder in einem für Sie passenden barrierefrei nutzbaren Abstimmungslokal. Sollten Sie eine Sehbehinderung haben, fordern Sie bitte mit der Stimmkarte eine Wahlschablone an. Den online Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte wegen „Ortsabwesenheit am Abstimmungstag“ können Sie bis spätestens 7. November 2024, 16 Uhr stellen.