Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts für Staatsbürger*innen aus der EU, EWR- oder Schweiz.

Gilt für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sowie sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und für Schweizerinnen/Schweizer.
(Gemäß §§ 51 bis 57a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG))

Bis drei Monate:

sie genießen Visumsfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Mehr als drei Monate:

sie sind unionsrechtlich dazu berechtigt wenn sie:

  • in Österreich Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbstständige sind
    oder
  • für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen oder
  • als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügen. 

Ein Aufenthalt über drei Monate muss angezeigt werden:

  1. ab drei Monaten: Anmeldebescheinigung
    ein entsprechender Antrag ist binnen vier Monaten nach der Einreise in Österreich als Dokumentation des Aufenthaltsrechts zu stellen.
  2. nach fünf Jahren: Bescheinigung des Daueraufenthalts
    auf Antrag als Bescheinigung des Daueraufenthalts nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalts im Bundesgebiet.