Quelle: Stadtgemeinde Salzburg / W. Fürst

Niederlassung und Aufenthalt

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt den Aufenthalt von Fremden in Österreich, die sich längerfristig in Österreich aufhalten oder aufhalten wollen. Fremde sind alle Personen, die nicht Österreicher sind. Grundsätzlich ist das NAG anwendbar ab einem geplanten Aufenthalt von mehr als sechs Monaten.

Ob Visumsfreiheit, Bescheinigung des Daueraufenthalts und Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltstitel und Niederlassungsbewilligung wird über die Staatsangehörigkeit unterschieden:

  • Unionsrechtliche Aufenthaltsrechte:
    das sind EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, EWR-Bürger und EWR-Bürgerinnen (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen), sowie Schweizer und Schweizerinnen, sowie deren Angehörigen
    und
  • Drittstaatsangehörigen:
    das sind Personen die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, noch sonstige EWR‑Bürgerinnen/EWR-Bürger, noch Schweizerinnen/Schweizer sind.