Niederlassung und Aufenthalt
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt den Aufenthalt von Fremden in Österreich, die sich längerfristig in Österreich aufhalten oder aufhalten wollen. Fremde sind alle Personen, die nicht Österreicher sind. Grundsätzlich ist das NAG anwendbar ab einem geplanten Aufenthalt von mehr als sechs Monaten.
Ob Visumsfreiheit, Bescheinigung des Daueraufenthalts und Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltstitel und Niederlassungsbewilligung wird über die Staatsangehörigkeit unterschieden:
- Unionsrechtliche Aufenthaltsrechte:
das sind EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, EWR-Bürger und EWR-Bürgerinnen (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen), sowie Schweizer und Schweizerinnen, sowie deren Angehörigen
und - Drittstaatsangehörigen:
das sind Personen die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, noch sonstige EWR‑Bürgerinnen/EWR-Bürger, noch Schweizerinnen/Schweizer sind.
Digitale Behördengänge
- Unionsrechtliches AufenthaltsrechtAnmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts für Staatsbürger*innen aus der EU, EWR- oder Schweiz und deren Angehörigen.
- Aufenthaltstitel für DrittstaatsangehörigeNötig ab sechs Monaten Aufenthalt (unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab 90 Tagen) und für bestimmte Zwecke (zB die Rot-Weiß-Rot - Karte, für Studenten, Forscher, Künstler, etc.)