Mitteilung gemäß § 3a BauPolG für bewilligungspflichtige technische Einrichtungen und Bauvollendungsanzeige
Folgende bauliche Maßnahmen sind, sofern deren Bewilligung in Form eines selbständigen Verwaltungsakts beantragt wird, der Baubehörde in vereinfachter Form schriftlich mitzuteilen;
1. die Errichtung und erhebliche Änderung von Luftwärmepumpen gemäß Abs 2;
2. die Errichtung und erhebliche Änderung von sonstigen technischen Einrichtungen, ausgenommen die Errichtung oder der Austausch von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen mit flüssigen fossilen oder festen Brennstoffen.
Luftwärmepumpen sind einem Mitteilungsverfahren nur zugänglich, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht an der nachbarlichen Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
Bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Reine Wohngebiete ausgewiesen sind, reduziert sich der Nacht-Grenzwert auf 30 dB(A)
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird ersucht, die Einreichunterlagen in digitaler Form unter Verwendung der nachstehenden Formulare, einem aktuellen Grundbuchsauszug (nicht älter als 3 Monate), einem aktuellen Lageplan iM 1:500 sowie sonstiger notwendiger Planunterlagen (z.B. Grundrisse, Ansichten etc.) unter der E-Mail-Adresse servicecenterbauen@stadt-salzburg.at einzubringen.