Tiertransportunternehmergenehmigung

Anforderungen an Transporte von Tieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind auf europäischer Ebene geregelt:
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport.
Aufgrund dieser EU Verordnung wurde das Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007) erlassen. Ziel des Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen sind der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Wenn der Transport von Tieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, sind die Transportunternehmerzulassung und der Befähigungsnachweis jedenfalls notwendig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch für Landwirte notwendig, sich als Tiertransportunternehmer registrieren zu lassen.

Zulassung von Transportunternehmern:
gemäß § 10 TTG 2007 bzw. Art. 10 Verordnung (EG) 1/2005

Mit dem Antrag bestätigt der/die Antragsteller*in

  • dass in keinem anderen Mitgliedsstaat eine Zulassung beantragt wurde,
  • dass über ausreichend geeignetes Personal und geeignete Ausrüstungen verfügt wird, um der EU-Tiertransport-Verordnung (EG) 1/2005 zu entsprechen und
  • dass der/die Antragsteller*in nicht wegen Tierquälerei oder eines Vergehens gegen ein Tierschutzgesetz vorbestraft ist.

Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung und sie gelten nicht für lange Beförderungen.