Bedarfsfeststellung für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Im Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (LGBL Nr.57/2019 i.d.g.F.) ist festgelegt, wie und wieviel Fördermittel für Bildung- und Betreuungseinrichtungen gewährt werden. Damit Einrichtungen für die Bildung und Betreuung von Kindern Fördermittel beantragen können, muss zuerst der Bedarf für die Betreuung festgestellt werden. Dies muss von der Einrichtung beantragt werden und wird vom Gemeinderat alle fünf Jahre mittels einer Bedarfsplanung erhoben und beschlossen. Dieser Antrag ist vom Rechtsträger, dessen Einrichtung sich in der Stadtgemeinde Salzburg befindet, zu stellen. Nach Ablauf des für fünf Jahre geltenden Bedarfsbescheides, muss der Bedarf neuerlich beantragt werden.
Der Zeitraum der aktuellen Bedarfsplanung beginnt am 1.9.2026 und endet am 31.8.2031.
Voraussetzungen
Verlängerungen und Erweiterungen:
Für die Beantragung eines Bedarfsbescheides ist eine derzeit gültige Bewilligung der Landesregierung erforderlich.
Neuanträge:
Liegt keine aktuelle Bewilligung des Landes vor, wird im Antragsformular um eine Begründung ersucht.
Fristen
Verlängerungen, Erweiterungen und Neuanträge, die ab dem 1.9.2026 gelten sollen, sind bis 2.5.2025 einzubringen.
Kosten
Der Antrag ist kostenlos.