Kindeswohl und Kinderschutz

Können Eltern oder andere Obsorgeträger das Wohl von Kindern und Jugendlichen nicht oder nicht ausreichend gewährleisten, muss die Kinder- und Jugendhilfe Hilfe leisten.
Dabei sind mögliche Gefährdungen des Kindeswohls zu erkennen und die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu beraten und zu unterstützen. Wenn kein gelinderes Mittel zur Sicherstellung des Kindeswohls möglich ist sorgt die Kinder-und Jugendhilfe für Pflege und Erziehung außerhalb der Familie.

Meldung eines Verdachtfalles

Sie haben in Ihrem privaten Umfeld den konkreten Verdacht einer Kindeswohlgefährdung? Für die betroffenen Kinder und Jugendlichen wäre es wichtig, wenn Sie dies mitteilen. Bitte verwenden Sie dazu das Formular "Online-Gefährdungsmeldung - Kindeswohl".
Eine Meldung kann auch in anonymer Form gemacht werden, entweder per Mail: kjh@stadt-salzburg.at oder per Telefon: 0662 8072 3280.

Für Fachkräfte

Fachkräfte sind bei einem Verdacht der Kindeswohlgefährdung nach § 37 B-KJHG verpflichtet dies der Kinder und Jugendhilfe schriftlich zu melden:

(1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:      

  1. Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
  2. Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
  3. Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
  4. privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  5. Kranken- und Kuranstalten;
  6. Einrichtungen der Hauskrankenpflege;

(1a) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Geburt oder der Geburtsanmeldung in einer Krankenanstalt der begründete Verdacht, dass das Wohl eines Kindes, dessen Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung geworden ist, erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung des Kindes anders nicht verhindert werden, ist von der Krankenanstalt unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.

(2) Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

(3) Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch:                         

  1. Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen;
  2. von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;
  3. Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben.

(4) Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.

(5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen

Anleitung zum Ausfüllen des Online-Formulars zur Gefährdungsmeldung

  • Melden Sie bitte sofort!
  • Hilfreich ist es, wenn sie vorher anrufen und sie Meldung ankündigen.
  • Machen sie möglichst konkrete Angaben: wer hat wem was wann getan?
  • Bitte verwenden Sie keine allgemeine Formulierungen (z.B. „das Kind wurde geschlagen“).
  • Wenn möglich dann füllen sie bitte das gesamte Formular aus.