Meldepflichtige Krankheiten nach dem Epidemiegesetz
Das Epidemiegesetz wurde als Grundlage zur Erkennung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Ziel ist die Ausbreitung von Infektionskrankheiten mit hohem Gefährdungspotential für die öffentliche Gesundheit zu verhindern.
Bei Krankheitsausbrüchen ist es unbedingt notwendig, dass rasch verlässliche Daten zur Verfügung stehen. Mit diesen Daten lassen sich betroffene Personengruppen und Regionen sowie Infektionsquellen feststellen und rasch entsprechende Maßnahmen einleiten.
Erstanzeige gemäß § 2 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950
INNERHALB VON 24 STUNDEN
an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
Formulare: Meldungen nach dem Epidemiegesetz
- Epidemiegesetz - ErstanzeigeFormular für die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde. Zu verwenden binnen 24 Stunden, auch wenn die Anzeige bereits in anderer Weise (z.B. telefonisch oder mündlich) erfolgte.
- Epidemiegesetz - SchlussanzeigeFormular für die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde über die Krankenhausaufnahme, Übersiedlung, Genesung oder den Tod eines von einer anzeigepflichtigen Krankheit Betroffenen.
Informationen und Merkblätter
Ansuchen zur Ausübung der freiberuflichen Heilmasseur:in
Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Gesundheitsamt unter +43 662 8072 4815.