Epidemiegesetz - Erstanzeige

Das Epidemiegesetz wurde als Grundlage zur Erkennung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Ziel ist die Ausbreitung von Infektionskrankheiten mit hohem Gefährdungspotential für die öffentliche Gesundheit zu verhindern.
Bei Krankheitsausbrüchen ist es unbedingt notwendig, dass rasch verlässliche Daten zur Verfügung stehen. Mit diesen Daten lassen sich betroffene Personengruppen und Regionen sowie Infektionsquellen feststellen und rasch entsprechende Maßnahmen einleiten.
Das Amt für öffentliche Ordnung trifft dann gemeinsam mit dem Gesundheitsamt sofort die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen. So können beispielsweise die Absonderung Kranker, Desinfektionsmaßnahmen, oder die besondere Überwachung von Personen angeordnet werden, die Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit sind.

Erstanzeige  gemäß § 2 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950
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an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde