Melderecht - Wohnungsanbieter
In der Stadt Salzburg ist die MA 1/02 – Einwohner- und Standesamt für den Vollzug des Meldegesetzes zuständig.
Das Melderecht unterscheidet in zwei Formen der Unterkunftnahme; die Unterkunftnahme in Beherbergungsbetrieben und die Unterkunftnahme in Wohnungen.
Unterkunftnahme in Beherbergungsbetrieben §§ 5, 10, 12, 13 Meldegesetz
Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb (dazu gehören auch Campingplätze und Wohn-mobilabstellplätze) Unterkunft nimmt, ist unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden im Gästeverzeichnis anzumelden. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist für die Vornahme der Eintragungen verantwortlich.
Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.
Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind.
Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hat ein Gästeverzeichnis zu führen und ist für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.
Gästeverzeichnisse können auch in elektronischer Form geführt werden. In diesem Fall sind die Gästeverzeichnisblätter auszudrucken, von den Meldepflichtigen zu unterfertigen und vom Beherbergungsbetrieb abzulegen. Alternativ können die Daten inkl. Unterschrift der Meldepflichtigen auch elektronisch erfasst werden (Unterschriftenpad). Der Beherbergungsbetrieb hat darzulegen, wie die laufende Nummer vor Manipulationen geschützt ist.
Aus melderechtlicher Sicht muss es eine klare Trennung zwischen den (verpflichtend anzu-gebenden) Gästeverzeichnisblattdaten und anderen „hotelinternen Informationen“ , die weitere Daten enthalten (wie etwa auch E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Kennzeichen, Gästekartenangaben oder Zustimmungserklärungen) geben. Das gilt für alle Gästeverzeichnisse (in Papierform oder elektronisch geführte).
Bei elektronisch geführten Gästeverzeichnissen sieht § 19 Abs. 2 der DV drei Möglichkeiten vor:
- elektronisches Festhalten des Schriftbildes der zum vorgenommenen Meldevorgang verarbeiteten Daten einschließlich der geleisteten Unterschrift (elektronische Einbringung durch Scannen) oder
- elektronisches Erfassen der Meldedaten und Übernahme der elektronisch erfassten Unterschrift oder
- elektronische Einbringung mit qualifizierter elektronischer Signatur
Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren.
Unterkunftnahme in Wohnungen §§ 3, 4, 7, 8, 12, 13 Meldegesetz
Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach anzumelden. Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden. Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt.
Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer. Der Meldepflichtige hat am Meldezettel anzugeben, ob er einen Nebenwohnsitz oder einen Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) begründet. Der Meldepflichtige hat den vollständig ausgefüllten Meldezettelzu unterschreiben, er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Der Unterkunftgeber hat alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben.
Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.
Meldepflichten für Fremde:
- Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden.
- Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
- Nimmt ein Gast länger als zwei Monate Unterkunft unterliegt dieser zusätzlich der Meldepflicht gemäß § 3 Meldegesetz 1991.
- Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.
- Sofern zumindest zwei Gäste gleichzeitig Unterkunft nehmen, ist deren Meldepflicht erfüllt, wenn einer dieser Gäste die Daten seiner Mitreisenden bekannt gibt und die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt.
- Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hat ein von der Meldebehörde signiertes Verzeichnis (mit fortlaufender Nummerierung) über die bei ihm untergebrachten Gäste zu führen (Gästeverzeichnis). Auch hat der Inhaber oder dessen Beauftragter dafür Sorge zu tragen, dass den meldepflichtigen kein anderes, für Dritte ausgefülltes Gästeblatt zugänglich gemacht wird.
- Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren. Bei automationsunterstützter Verarbeitung sind auf deren Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten im Datenfernverkehr zu übermitteln.