Beherbergungsbetriebe - Gästeverzeichnis
Hinweis des MelderserviceDie Meldebehörde der Landeshauptstadt Salzburg überprüft regelmäßig Gästeverzeichnisse von Beherbergungsbetrieben. Immer wieder zeigen sich dabei Mängel, wie etwa nicht vollständig ausgefüllte oder nicht unterschriebene Gästeblätter ebenso Datenfelder auf Gästeblättern (z. B. Telefonnummer des Gastes) die dort nicht hingehören. Mangelhaft geführte Gästeverzeichnisse können zu empfindlichen Verwaltungsstrafen von bis zu € 2.180,-- führen. Transparenz ist der Meldebehörde wichtig. Deshalb informieren die Meldebehörde nachstehend über wichtige melderechtliche Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe.
Gem. § 5 Abs. 1 Meldegesetz muss ein Gast innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb angemeldet werden. Dazu ist es erforderlich, dass der Beherbergungsbetrieb folgende Daten auf dem Gästeblatt festhält und der Gast diese mittels seiner Unterschrift bestätigt:
- Name
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Staatsangehörigkeit
- Wohnort
- Herkunftsland
- Adresse (inkl. PLZ)
- Bei ausländischen Gästen: Art, Nummer, Ausstellungsdatum, sowie ausstellende Behörde des Reisedokuments
Weitere Daten dürfen zwar vom Beherbergungsbetrieb verarbeitet werden, jedoch nicht auf dem Gästeblatt und auch nur mit Zustimmung des Gastes.
Die Meldung des Gastes erfolgt anschließend mit dem Eintrag in das Gästeverzeichnis. Die Pflicht zur Führung des Gästeverzeichnisses trifft den Inhaber des Beherbergungsbetriebes, oder dessen Beauftragten (§ 10 Meldegesetz). Diese Daten sind dann sieben Jahre lang aufzubewahren und müssen von der zuständigen Meldebehörde jederzeit eingesehen werden können.
Weitere wichtige Information zur Führung des Gästeverzeichnisses enthält § 19 der Meldegesetz-Durchführungsverordnung:
Das Gästeverzeichnis kann entweder elektronisch oder als Gästeverzeichnisblattsammlung in Papierform geführt werden. Elektronisch wird ein Gästeverzeichnis geführt, wenn die Gästeverzeichnisblätter eingescannt werden, die Daten elektronisch erfasst und elektronisch unterschrieben werden, oder die Daten anderweiter elektronisch eingebracht und mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift bestätigt werden.
Auch wenn das Gästebuch elektronisch geführt wird, haben diese hinsichtlich des Inhalts dem Muster der Anlage A des Meldegesetzes zu entsprechen und eine laufende nicht veränderbare Nummerierung aufzuweisen.
Unabhängig davon, ob das Gästeverzeichnis elektronisch geführt wird oder nicht, hat der Beherbergungsbetrieb dafür zu sorgen, dass die Daten sicher verwahrt werden und kein Dritter Zutritt erlangt.