Stadtrechnungshof
Die Stadt Salzburg verwaltet öffentliche Mittel - Geld, das durch Steuern und Abgaben aufgebracht wird. Mit diesen Geldern werden entscheidende Bereiche unserer Stadt gestaltet und finanziert: von Bildung und Kinderbetreuung über Infrastrukturprojekte bis hin zu Kultur und sozialer Fürsorge.
Als Stadtrechnungshof haben wir eine wesentliche Aufgabe: Wir prüfen, wie diese öffentlichen Mittel eingesetzt werden. Unser Ziel ist es, dass die öffentlichen Mittel sparsam, wirtschaftlich, zweckmäßig und im Einklang mit den Gesetzen verwendet werden.
Unsere Stellung
Der Stadtrechnungshof ist die unabhängige oberste Finanzkontrolle der Stadt Salzburg und in seinen Prüfungshandlungen weisungsfrei.
Eine effektive Kontrolle ist nur durch Unabhängigkeit möglich. Der Stadtrechnungshof ist in seiner Prüftätigkeit und Urteilsbildung völlig unabhängig. Wir unterstehen in unserer Prüftätigkeit keinen Weisungen der Organe der Stadt oder des Magistratsdirektors. Dies garantiert, dass unsere Prüfungen objektiv und unbefangen erfolgen. Für unsere Prüfungen haben wir umfassende Einsichtsrechte in Unterlagen und können Auskünfte von allen relevanten Stellen einholen.
Unsere Aufgaben und Prüfbereiche
Wir überprüfen ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben die Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unserer prüfungsunterworfenen Stellen, um – als Prüfer und Berater – durch überzeugende Empfehlungen Verbesserungen zu erreichen bzw. Fehlentwicklungen zu verhindern.
Als wichtigstes Ziel strebt der Stadtrechnungshof den bestmöglichen Einsatz der öffentlichen Mittel an, das heißt, eine Verringerung der Kosten bzw. eine Erhöhung des Nutzens beim Einsatz der öffentlichen Mittel.
Eine Kontrolle entfaltet nur insofern Wirkungen, als ihre Feststellungen ernst genommen und die Empfehlungen umgesetzt werden. Dies ist die Aufgabe der gemeinderätlichen Organe und der geprüften Einrichtungen.
Unsere Berichte sind öffentlich zugänglich
Die Ergebnisse unserer Prüfungen legen wir in detaillierten Berichten dar. Diese werden dem Kontrollausschuss vorgelegt, öffentlich behandelt und sind für jedermann zugänglich. Wir laden Sie ein, sich hier auf unserer Website über unsere abgeschlossenen Prüfungen zu informieren.
Weitere Informationen zum Stadtrechnungshof
- Welche Stellen kann der Stadtrechnungshof prüfen?
Die Prüfungskompetenzen des Stadtrechnungshofes sind in § 52a Abs 1 Salzburger Stadtrecht normiert.
Der Stadtrechnungshof kann die Gebarung folgender Einrichtungen prüfen:
- Die Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches
- Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen
- Stiftungen, Fonds und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von Organen der Stadt verwaltet werden
- sonstige Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist
Im Einzelfall kann der Stadtrechnungshof mit der Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragt werden.
Der Stadtrechnungshof prüft darüber hinaus gem § 20a Abs 5 Salzburger Stadtrecht auch die widmungsgemäße Verwendung der Fraktions- und Parteienförderung, die die Stadt den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen gewährt. Die von den Fraktionen erstellten Spendenlisten überprüft der Stadtrechnungshof auf Vollständigkeit.
- Wer kann den Stadtrechnungshof mit Prüfungen beauftragen?
Folgende Organe können den Stadtrechnungshof mit Prüfungen beauftragen:
- Gemeinderat
- Kontrollausschuss
- Bürgermeister:in
Darüber hinaus können auch einzelne im Gemeinderat vertretene Fraktionen einen Prüfauftrag erteilen.
Der Magistratsdirektor kann den Stadtrechnungshof zum Zweck der Aufklärung von dienstlichen Vorgängen aus konkretem Anlass um entsprechende Überprüfungen ersuchen.
Der Stadtrechnungshof kann seine Prüfungen auch von Amts wegen vornehmen.