Abgabewesen - Rechnungswesen

Abgabenfestsetzung

Öffentliche Abgaben sind Steuern, Gebühren und Beiträge

Die Festsetzung der von der Stadt Salzburg erhobenen öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) erfolgt grundsätzlich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO 
Für die Erhebung der Grundsteuer und der Kommunalsteuer gelten ferner bundesgesetzliche Vorschriften.
Zu den öffentlichen Abgaben gehören auch Nebenansprüche wie beispweise Säumnis- und Verspätungszuschläge, Mahngebühren, Stundungszinsen, Zwangsstrafen und Vollstreckungskosten.
Die Festsetzung einer Abgabe kann erfolgen durch:
a) Erklärung (Selbstbemessung) oder Pauschal-Vereinbarung
b) Bescheid oder Zahlungsauftrag.

Eine Abgabe ist auch dann mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als un-richtig erweist.
Die Abgabenbehörde hat darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist sie berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.
Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind Gesamtschuldner, d.h. die Abgabenbehörde kann gegen jede dieser Personen die Verpflichtung zur Entrichtung der gesamten festgesetzten Abgabenschuld geltend machen.
Persönliche Haftungen für Abgabenschulden werden durch Haftungsbescheid geltend gemacht. Solche Haftungen erstrecken sich auch auf Nebenansprüche.
Für Haus- und Grundbesitzabgaben besteht ein gesetzliches Pfandrecht auf dem Grundstück.
Abgabenbehörde
I. Instanz
ist der Bürgermeister. Das Stadtsteueramt des Magistrates dient ihm als Hilfsorgan. Berufungen gegen Abgabenbescheide sind beim Stadtsteueramt einzubringen.
II. Instanz ist die Allgemeine Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg – ABK mit der Adresse:
Stadtkasse, Schloss Mirabell, Mirabellplatz 4, 5024 Salzburg. 

Abgabenverrechnung

Verbuchung der Vorschreibungen und Zahlungen von Gemeindeabgaben (z.B. Grundsteuer, Abfallgebühr, Kanalgebühr, Hundesteuer, Kommunalsteuer, Vergnügungssteuer, Nächtigungsabgabe, etc.) der Kindergarten- Hort- und Schulbeiträge sowie von Nebengebühren, (z. B. Säumniszuschläge).
Ausstellung von 'Unbedenklichkeitsbescheinigungen' hinsichtlich der Abgabenleistungen zur Vorlage beim Auftragnehmerkataster.
Zahlungen sollten primär mit den jeweils übersandten - codierten - Zahlscheinen erfolgen, können aber auch in bar bei der Stadtkasse Schloss Mirabell  geleistet werden.

Sachbuchführung

  • Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben (exkl. Abgaben) der Stadt Salzburg inklusive der Anstalten, Stiftungen und Fonds (z. B. Museum Carolino Augusteum)
  • Erstellen von Saldenbestätigungen sowie Bestätigungen für Zahlungen zur Vorlage bei Behörden, Verwaltung von Haftrücklassen und Bankgarantien
  • Auskünfte über offene Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Verwaltung der Darlehen und des Vermögens

Rechtsangelegenheiten

Rechtskundiger Sachbearbeiter für

  • Verordnungsänderungen
  • Amtsberichte und Stellungnahmen zu abgabenspezifischen Fragen
  • Rechtsmittelverfahren
  • Verwaltungsstrafangelegenheiten

Insolvenzangelegenheiten
Forderungsanmeldung bei Insolvenzverfahren

Selbstbemessungsabgaben (SBA)
Adresse: Hubert-Sattler-Gasse 5, 5020 Salzburg
E-Mail: abgabenbehoerde@stadt-salzburg.at
Mag. Christian Schmiedbauer
Amtsleiter
Sabine Huber
Dienststellenleiterin

Zivilrechtliche Vereinbarungen

Verrechnung: In einer zentralen Stelle des Grundamtes werden alle mit der Stadtgemeinde Salzburg abgeschlossenen Vereinbarungen laufend überprüft und verrechnet. Diese Verrechnung erfolgt einheitlich 1 mal jährlich mit gesonderter Rechnung.
Beispiele:

  • Vorschreibung für die Benützung von stadteigenen verpachteten Grundflächen (z.B. Sportplätze, Kleingartenanlagen, etc.)
  • Auszahlung für die Nutzung nicht stadteigender Grundflächen (z.B. Kinderspielplätze)