Abgabenprüfung

Aufgabe der Abgabenprüfung ist es, im Sinne des § 114 BAO darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden (Steuergerechtigkeit), sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
Die Abgabenbehörde hat die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Abgabenbehörde hat Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugungsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und würdigen.
Ziel der Abgabenprüfung ist es, durch ein flächendeckendes Kontrollsystem sowie Maßnahmen im Einzelfall die Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen zu bewirken.
Im Organisationssystem des Magistrates Salzburg ist der Abgabenprüfungsstelle des Stadtsteueramtes die Kontrolle der Besteuerungsgrundlagen im Außendienst übertragen. Zum Einsatz im Außendienst bedarf es neben der persönlichen Eignung einer besonderen fachlichen und psychologischen Schulung.
Befugnisse der Abgabenbehörde

  • Auskunftspflicht
    Gemäß § 143 BAO ist die Abgabenbehörde berechigt, zur Erfüllung der im
    § 114 BAO bezeichneten Aufgaben Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Tatsachen zu verlangen.
    Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
    Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, die Einsichtnahme in Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, zu gestatten.
     
  • Hilfeleistung bei Amtshandlungen
    Die Abgabepflichtigen haben gem. § 141 BAO den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabenvorschriften notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, daß Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten.
    Sie haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlung geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
    Diese Verpflichtungen treffen auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften als Haftungspflichtigen die Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben obliegt sowie Personen, die zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.

Prüfungsdurchführung

Prüfungsökonomie und Prüfungsintensität

Bei der Durchführung von Abgabenprüfungen ist auf größtmögliche Wirtschaftlichkeit des Verfahrens zu achten. Da eine vollständige Kontrolle aller denkbaren Prüffelder oft weder möglich noch zweckmäßig sein wird, sind Prüfungsverfahren zur Verwirklichung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie durch die Erarbeitung von Prüfungsschwerpunkten zu straffen.
Als Prüfungsschwerpunkte sind jene Prüffelder auszusuchen, bei denen im Zuge der Aktenvorbereitung und der Prüfungsdurchführung die Notwendigkeit einer intensiven Bearbeitung erkannt wird. Daneben können auch andere, von Fall zu Fall unterschiedliche Prüffelder zu Prüfungschwerpunkten bestimmt werden.
Die Verwirklichung des Grundsatzes der Verwaltungsökonomie bringt es auch mit sich, dass die jeweils erforderliche Prüfungsintensität unterschiedlich sein wird. Sie hat sich insbesondere an den Ergebnissen des Aktenstudiums, dem Vorliegen besonderer Hinweise (z.B. Anzeigen, Kontrollmaterial, Ergebnisse einer Vorprüfung) und dem bisherigen Arbeitsergebnis (besonders der Verprobung und stichprobenartigen Kontrolle von Prüffeldern) zu orientieren.
Soweit als möglich sind Stichprobenprüfungen – allenfalls unter Anwendung mathematisch-statistischer Methoden – anzustreben.
Prüfungsbeginn
Bei Prüfungsbeginn hat sich der Prüfer vorzustellen und mit dem Dienstausweis auszuweisen. Als Legitimation über die Art und den Umfang der vorzunehmenden Prüfungshandlungen dient der Prüfungsauftrag.
Dem Abgabepflichtigen bzw. seinem steuerlichen Vertreter ist bei Prüfungsbeginn eine Ausfertigung des Prüfungsauftrages nachweislich auszuhändigen.
Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies auf dem Prüfungsauftrag zu vermerken.
Belehrungspflichten
Vor Beginn der Prüfungshandlungen ist der Abgabepflichtige auf die Möglichkeit der Erstattung einer Selbstanzeige und deren Folgen hinzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Belehrungen siehe: Stellung der Abgabepflichtigen im Prüfungsverfahren.
Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige hat die Umstände zu enthalten, welche für die Feststellung einer Verkürzung oder eines Ausfalles von Abgaben wesentlich sind.
Wird eine Selbstanzeige mündlich erstattet, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen.
In einem Aktenvermerk ist festzuhalten, ob und gegebenenfalls welche Prüfungshandlungen bereits gesetzt wurden.
Vorlage der Bücher und Aufzeichnungen
Zur Gewährung eines zügigen Prüfungsablaufes ist die Vorlage aller zur Durchführung der Prüfung benötigten Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zeitgerecht zu verlangen.
Werden Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen, zu deren Vorlage der Abgabepflichtige verpflichtet ist, nicht vorgelegt, so ist dieser Umstand zum Zweck der Beweissicherung in einer Niederschrift festzuhalten.
Wird das Rechnungswesen oder die Lohnverrechnung ganz oder teilweise automationsunterstützt geführt, so sind auch die entsprechenden Dokumentationsunterlagen den Büchern und Aufzeichnungen gleichzuhalten und anzufordern.
Aufnahme von Niederschriften
Niederschriften dienen der Beweissicherung. Niederschriften sind vor allem dann aufzunehmen, wenn Aussagen von Abgabepflichtigen, von Zeugen und Auskunftspersonen oder von Gutachtern als Beweismittel Verwendung finden sollen. Dies gilt insbesondere bei Sachverhalten, die weder durch Belege noch durch andere Unterlagen beweisbar sind.
Dem Beteiligten ist grundsätzlich eine Ausfertigung auszuhändigen.
Berichtabfassung
Über das Ergebnis einer Abgabenprüfung ist immer ein schriftlicher Bericht zu erstellen. Der Prüfungsbericht ist ohne unnötigen Aufschub nach Abschluß aller Prüfungshandlungen zu verfassen. Die Berichtsausfertigung hat grundsätzlich durch jene/n Abgabenprüfer/in zu erfolgen, der/die die Abgabenprüfung durchgeführt hat.
Die Verpflichtung zur Berichtsabfassung besteht auch dann, wenn aufgrund der durchgeführten Abgabenprüfung keine Änderung der erklärten Besteuerungsgrundlagen eintritt.
Der Prüfungsbericht soll alle Informationen enthalten, welche von grundsächlicher Bedeutung sind.
Der Prüfungsbericht ist zugleich auch Begründung für Bescheide, welche aufgrund der Prüfungsfeststellungen zu erlassen sind.
Eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes ist für den Abgabepflichtigen bestimmt.
Jeder Berichtsausfertigung sind gegebenenfalls Ausfertigungen der Niederschrift(en) und/oder über die Erklärung von Rechtsmittelverzichten beizulegen.
Bescheiderstellung
Treten bei einer Abgabenprüfung Differenzen auf, ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Gleiches gilt für die im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, durch Prüfer der Finanz bzw. Sozialversicherung festgestellten Abweichungen.

Prüfungszeitraum, Aufbewahrungsfrist

Überprüfung der Gemeindeabgaben (Ortstaxe, Vergnügungssteuer, Nachschau bei der Kommunalsteuer) bzw. bescheidmäßige Festsetzung der durch die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Prüfungsergebnisse im Bereich der Kommunalsteuer.
Trotz Einführung der GPLA (gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) wurde den Gemeinden das Recht zur Durchführung einer Nachschau nicht genommen (siehe § 14 KommStG).
Der Magistrat wird selbst tätig (Nachschau), wenn beim Abgabepflichtigen eine gewisse Anzahl von Jahren aufgelaufen und das Unternehmen nicht am Prüfungsplan der GPLA aufscheint oder aus sonstigen Gründen, wie z.B. im Insolvenzfalle.
Prüfungszeitraum:
In der Regel wird der Verjährungszeitraum von fünf Jahren (das laufende wird dabei nicht mitgezählt) ausgeschöpft.
Unterlagen

  • Kommunalsteuer: Monatliches Lohnjournal, Lohnkonten, Betriebssummenblätter, Reisekostenabrechnungen, Fahrtenbücher, Sachkonten, Belege sowie Bilanzen.
  • Ortstaxe: Nächtigungsstatistiken, Berichte lt. Hotelprogramm (Ankünfte – Abreisen – Übernachtungen), Gästeblattsammlungen, insbesondere Nachweise für abgesetzte (befreite) Nächtigungen, Rechnungsabschlüsse.

Die Aufbewahrungsfrist der Buchhaltungs- und Lohnunterlagen beträgt immer sieben Jahre (laufendes nicht mitgezählt), egal ob eine Prüfung stattgefunden hat oder nicht.

Abgabenprüfungsstelle

Kontrolle der von den Abgabepflichtigen in der Stadt Salzburg selbst bemessenen Gemeindeabgaben, wie Kommunalsteuer, Ortstaxe, Fremdenverkehrsförderungsbeitrag und Vergnügungssteuer.
Die Kommunalsteuer wird durch Prüfungsorgane der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben überprüft.
Die Prüfer des Finanzamtes bzw. des Krankenversicherungsträgers sind dabei als Organe der jeweils berührten Gemeinde (Stadt Salzburg) tätig.
Das Recht auf die Durchführung einer Nachschau durch eigene Organe der Gemeinde bleibt davon jedoch unberührt. Insbesondere wird in Insolvenzfällen die aushaftende Abgabenschuld unverzüglich durch ein Organ des Magistrates ermittelt.
Weiters werden jene Betriebe einer Nachschau unterzogen, die im jeweiligen Prüfungszeitraum (5 Jahre) nicht am Prüfungsplan der Finanz bzw. SV aufscheinen bzw. solche Betriebe die nicht zeitgerecht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen.
Werden im Zuge einer Abgabenprüfung (Ortstaxe, FV-FB, Vergnügungssteuer) oder Nachschau (Kommunalsteuer) Mängel bei der Selbstbemessung der Abgaben festgestellt, so ist darüber eine Niederschrift (Prüfungs- Nachschaubericht) abzufassen, das Prüfungsergebnis dem Abgabepflichtigen zur Kenntnis zu bringen, um ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zum aufgezeigten Sachverhalt einzuräumen (Parteiengehör) und in weiterer Folge die Abgabe mittels Bescheid festzusetzen.
Weitere Aufgabengebiete der Abgabenprüfungsstelle sind Erhebung betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Zahlungserleichterungs- und Nachsichtsansuchen (Liquiditäts- bzw. Bonitätsprüfung in Einzelfällen), Erhebungen im Zusammenhang mit der komplexen Verfahrensproblematik Getränkesteuer sowie Erhebungen bei Veranstaltungen (Eintrittskarten) und Betreibern von Spielautomaten in Vergnügungssteuerangelegenheiten.

Stellung der Abgabepflichtigen im Prüfungsverfahren

Abgabenprüfung

Die Rechte und Pflichten der Abgabepflichtigen im Prüfungsverfahren richten sich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO).
Die Amtswegigkeit des Verfahrens bedingt, dass auch Angaben des Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände, die zu seinen Gunsten sprechen, zu prüfen und zu würdigen sind (§ 115 Abs. 3 BAO).
Das Recht auf Parteiengehör (§ 115  Abs. 2 BAO) ist in jedem Stadium des Prüfungsverfahren zu wahren. Die Abhaltung der Schlussbesprechung für sich allein genügt nicht.

Die Abgabepflichtigen haben im erstinstanzlichen Verfahren das Recht, auch nach der Schlussbesprechung bis zur bescheidmäßigen Festsetzung Beweisanträge zu stellen.
Die Verpflichtung, derartige Beweise aufzunehmen, ist aber durch die Erfordernisse der Verfahrensökonomie im Sinne des § 183 Abs. 3 BAO beschränkt.
Gemäß § 113 BAO sind Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Parteien sind dann solange nicht vertreten, als ein Parteienvertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist; somit ohne Rücksicht darauf, ob eine Vollmacht erteilt ist oder nicht. Ein förmliches Verlangen ist nicht erforderlich.
Es genügt schlüssiges Verhalten.
Die Parteien haben gemäß § 83 BAO das Recht, sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten zu lassen.
Dadurch ist  die Befugnis des Abgabenprüfers, den Abgabepflichtigen persönlich zur Erteilung von Auskünften heranzuziehen, nicht berührt. Ein durch Vollmacht ausgewiesener, befugter Parteienvertreter darf auch in diesem Fall nicht von der Amtshandlung ausgeschlossen werden.

  • Wahrung der Berufsgeheimnisse
    Die bestimmten Berufsgruppen gesetzlich auferlegten Verschwiegenheitspflichten sind von den Abgabenprüfern zu beachten. Unterlagen, die offenbar nur unter Verletzung bestehender gesetzlicher Verpflichtungen zur Verfügung gestellt werden können, sind daher von vornherein nicht abzuverlangen.
    Den Abgabenprüfern steht aber das Recht zu, auch in derartigen Fällen vom Abgabepflichtigen solche Aufzeichnungen und solche Unterlagen zu verlangen, welche die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen ohne Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen ermöglichen.
  • Wahrung der abgabenrechtlichen Geheimhaltung 
    Aus der gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG und der in § 48a BAO normierten abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht ergibt sich der Anspruch der Abgabepflichtigen auf Schutz der im Abgabenverfahren über sie erlangten Informationen.
    Dieser Schutz ist nicht nur nach außen gegenüber anderen Personen zu beachten, sondern gilt auch im amtsinternen Verkehr, soweit nicht die Bearbeitung des Falles eine Weitergabe der Informationen erforderlich macht.