Schlichtungsstelle - Mietrecht

Die Schlichtungsstelle ist eine Verwaltungsbehörde und keine Interessensvertretung von Mieter:innen, Vermieter:innen oder Wohnungseigentümer:innen.

Die Schlichtungsstelle des Wohnservice der Stadt Salzburg ist zwingend zu befassen, bevor eine bestimmte Wohnrechtsangelegenheit bei einem Gericht anhängig gemacht werden kann.

Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle ergibt sich aus dem Mietrechtsgesetz – MRG, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, dem Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz – HeizKG sowie dem Wohnungseigentumsgesetz – WEG.

Wie läuft das Verfahren bei der Schlichtungsstelle ab?
  • Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung.
  • Nachdem Sie Ihren Antrag abgegeben haben, wird dieser entweder sofort dem/der Antragsgegner:in mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, oder es wird eine mündliche Verhandlung zur Beweisaufnahme festgelegt.
  • Die Schlichtungsstelle bemüht sich um eine einvernehmliche Lösung des Streites. Wenn die Gespräche mit den beteiligten Personen zu keinem Ergebnis (= Vergleich der Verfahrensparteien) führen, führt die Schlichtungsstelle die erforderlichen Ermittlungen durch und entscheidet über den Antrag mittels Bescheid (= Entscheidung der Gemeinde).
  • Ist eine der Verfahrensparteien damit nicht einverstanden, kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides direkt das Bezirksgericht Salzburg angerufen werden. Dadurch tritt die Entscheidung der Schlichtungsstelle außer Kraft.
  • Dauert ein Verfahren länger als drei Monate, kann ebenfalls von jeder Verfahrenspartei das Bezirksgericht Salzburg angerufen werden.
  • Erfolgt keine Anrufung des Bezirksgerichtes Salzburg, stellt die Entscheidung der Schlichtungsstelle einen vollstreckbaren Titel im Sinne der Exekutionsordnung dar.

Grundsätzlich fallen bei diesem Verfahren keine Gebühren oder Kosten an.
Falls Sie eine rechtsfreundliche Vertretung (z.B. Anwalt oder Anwältin, Interessensvertreter:in – Mieter:in, Vermieter:in) haben, müssen Sie diese Kosten selbst bezahlen.

Was ist für ein Schlichtungsstellenverfahren erforderlich?

Anträge auf Durchführung von Schlichtungsverfahren in miet- und wohnrechtlichen Angelegenheiten werden schriftlich oder mündlich an die Behörde gestellt und sind grundsätzlich formfrei. Das bedeutet, Sie schildern den Sachverhalt und eine nachvollziehbare Begründung in Ihrem Ansuchen.

Mindestinhalt des Ansuchens:

  • Adresse des Miet- oder Wohnungseigentumsobjektes
  • Vollständiger Name und Anschrift der antragstellenden Person und einer möglichen Vertretung
  • Vollständiger Name und Anschrift der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners und einer möglichen Vertretung

Benötigte Unterlagen:

  • Mietvertrag, Hauptmietzins- und Betriebskostenvorschreibungen, Betriebskosten- und Heizkostenabrechnungen, Kautionsabrechnungen, Übergabeprotokolle, schriftliche Vollmacht (im Vertretungsfall), Lichtbildausweis der antragstellenden Person und der Vertretung
  • Sonstige erforderliche Schriftstücke zur Beweisaufnahme (Einzelfallprüfung)
Wie und wo gebe ich den Antrag und die notwendigen Unterlagen ab?
  • persönlich im Wohnservice, Saint-Julien-Straße 20, Kieselgebäude 6. Stock (Einwurf in den Postkasten)
  • per Post an Wohnservice-Schlichtungsstelle, Saint-Julien-Straße 20, Postfach 63, 5024 Salzburg
  • eingescannt per E-Mail an schlichtungsstelle@stadt-salzburg.at
  • per Fax an 0662/8072-2085